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Nach Flucht klagt Beschuldigter vor dem Bundesgericht

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Weil er unzufrieden mit seinem Pflichtverteidiger ist, wollte ein Beschuldigter in einem Freiburger Missbrauchsfall eine andere Verteidigung. Das Bundesgericht lehnte dies ab.

Wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität seiner Stieftochter musste sich vor einem Jahr ein damals 63-Jähriger vor dem Gericht des Saanebezirks verantworten. Jedoch erschien er nicht zur Verhandlung. Daraufhin suchte die Polizei den Mann und konnte ihn schliesslich im Jura festnehmen (die FN berichteten).

Nun macht der Mann wieder von sich reden – und zwar in Form eines Urteils des Bundesgerichts. Dort hatte er geklagt, um seinen Pflichtverteidiger auszutauschen. Pflichtverteidiger oder amtliche Verteidiger werden einer beschuldigten Person zugewiesen, wenn diese nicht die finanziellen Mittel hat, um selbst eine Anwältin oder einen Anwalt mit ihrer Verteidigung zu beauftragen. Die zugewiesene amtliche Verteidigung lässt sich jedoch nur in besonderen Fällen auswechseln, beispielsweise bei einer groben Vernachlässigung von Pflichten oder bei einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigtem und dem amtlichen Verteidiger.

«Subjektive Gründe»

Aus Sicht des Beschuldigten ist dies der Fall. In seiner Beschwerde beklagt er, dass sein Verteidiger systematisch Gerichtsfristen und Gespräche mit ihm verschoben habe. «Der Beschwerdeführer behauptet daher, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Pflichtverteidiger gestört und eine Zusammenarbeit zwischen ihnen unmöglich geworden sei. Dies hindere ihn, eine wirksame Verteidigung im Strafprozess zu erhalten», so die Zusammenfassung im Urteil.

Jedoch weist die Zweite strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde integral ab und bestätigt das Urteil des Freiburger Kantonsgerichts: «Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass der amtliche Verteidiger eine Frist versäumt hätte.» Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, inwiefern sein amtlicher Verteidiger bei der Ausführung seines Mandats Nachlässigkeit an den Tag gelegt haben soll. «Die wenigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Klagen beruhen letztlich nur auf subjektiven Gründen, die für sich allein den Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht rechtfertigen.»

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