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Nachträgliche Steuererhöhung?

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In Wünnewil-Flamatt steht Ende April ein delikater Finanzantrag zur Debatte

Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 1999 stellte Ulrich Liechti, Flamatt, den Antrag, den Gemeindesteuerfuss um 5 Rappen, befristet auf drei Jahre, anzuheben. 4 Rappen sollten für die Abzahlung der Schulden verwendet werden, und 1 Rappen sollte der Gemeindekasse für andere Aufgaben zufliessen. Die Sparschraube sollte aber nicht gelöst werden, verlangte der Antragssteller weiter. Die Versammlung hat den Antrag dem Gemeinderat zur Prüfung überwiesen. Der Steuerfuss der Gemeinde Wünnewil-Flamatt liegt heute bei 85 Rappen pro Staatsfranken.

Wie aus der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 28. April hervorgeht, stellt sich der Gemeinderat nicht gegen die im Antrag Liechti geforderte Erhöhung des Steuerfusses. Er empfiehlt den Bürgerinnen und Bürgern den Antrag mit einigen Abänderungen zur Annahme. Eine Steuererhöhung um 5 Rappen würde Mehreinnahmen von rund 500 000 Franken bringen.
Einleitend hält der Gemeinderat fest, dass die Rechnung 1999 – wie budgetiert – negativ ausfällt. Bei den Steuern 1998 konnten die Budgetzahlen von 7,7 Millionen nicht erreicht werden. Sie wurden um 250000 Franken unterschritten. Der Gemeinderat geht davon aus, dass die Steuereinnahmen auch 1999 und 2000 rückläufig sein werden. Weiter hält der Gemeinderat fest, dass im Budget 2000 2,169 Millionen Franken oder 14,8 Prozent des Gesamtbudgets für Schuldentilgung und Amortisation vorgesehen sind. Durch die beschlossenen Investitionen ist die Tendenz steigend.
Da gewisse Unsicherheiten bestanden, hat der Gemeinderat den Antrag Liechti vom Departement der Gemeinden überprüfen lassen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass eine Steuererhöhung im laufenden Jahr rückwirkend und deshalb nur unter einschränkenden Bedingungen zulässig ist. Es sei von Belang dass das Finanzhaushaltrecht den Gemeinden einen ausgeglichenen Voranschlag vorschreibe. Überschreitet der Aufwandüberhang die 5-Prozent-Grenze, wird die Autonomie der Gemeinden bei der Wahl der Sanierungsmittel eingeschränkt. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die verlangte Steuererhöhung zwar rückwirkend, aber angesichts der finanziellen Lage der Gemeinde und ihrer eingeschränkten Autonomie gerechtfertigt erscheine.
Bedenken äussert das Gutachten aber hinsichtlich der im Antrag umschriebenen Verwendung der zusätzlichen Einnahmen und der beantragten Beschränkungsdauer von drei Jahren. Es sei an der Gemeindeversammlung, im Rahmen des Voranschlages über die Verwendung der Steuereinnahmen zu beschliessen. Was die zeitliche Beschränkung betrifft, wird festgehalten, das Gemeindesteuerrecht sehe ausdrücklich vor, dass Gemeindesteuerbeschlüsse für eine unbestimmte Dauer gefasst werden.
Das Gutachten empfiehlt, einen allfälligen Gemeindeversammlungsbeschluss auf die Frage der Steuererhöhung zu beschränken. Dieser Empfehlung folgt auch der Gemeinderat bei seinem Antrag. Er erklärt sich aber bereit, einen allfälligen Beschluss im Rahmen der Budgetberatung für das Jahr 2003 wieder zu überprüfen.

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