Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Neue Gesetzesbasis für den Schutz von Kindern und Erwachsenen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: Fahrettin Calislar

Der Umgang des Staates mit Kindern und Erwachsenen im Rahmen des Vormundschaftsrechts wird angepasst. Der Staatsrat hat dem Kantonsparlament einen Entwurf für eine Revision des genau 100 Jahre alt gewordenen Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz vorgelegt. Damit wird die kantonale Gesetzgebung an das Vormundschaftsrecht des Bundes angeglichen.

Die bisherigen Regelungen wurden 1907 im Rahmen der Einführung des neuen Zivilgesetzes beschlossen und sind seit 1912 gültig. Sie wurden seither kaum verändert. Dieselben Bestimmungen waren der Hintergrund der Verdingkinderproblematik. «Die Gesellschaft hat sich seither stark verändert», erläuterte Staatsrat Erwin Jutzet. Die Regelungen entsprächen deshalb den heutigen Anschauungen und Bedürfnissen nicht mehr. Heute sei eine «Beistandsschaft à la carte» gefragt. So seien Testamente auch für jene Fälle nötig, in denen die Menschen zwar noch lebten, aber im rechtlichen Sinn nicht mehr urteilsfähig seien, beispielsweise durch eine Demenz.

15 neue Stellen?

Die Revision führt zu einer Mehrbelastung der Behörden, insbesondere der Friedensgerichte. Jutzet rechnet im Idealfall mit einem Mehrbedarf von gegen 15 Stellen, vor allem Gerichtsschreiber und Mitarbeiter im Sekretariat. Es sei ihm klar, dass er kaum sofort alle zugestanden bekommen werde. «Fünf bis acht müssten es aber mindestens sein.»

Die Friedensgerichte verfügen heute nicht über den notwendigen Handlungsspielraum, um die neuen Aufgaben zu übernehmen, so Jutzet. Ausserdem bedarf es eines ausserordentlichen Kredits, um alle aktuellen Dossiers an das neue Recht anzupassen.

Neue Strukturen nötig

Das neue Gesetz sieht verschiedene neue Elemente vor: die Förderung des Selbstbestimmungsrechts, die Stärkung der Solidarität in der Familie und die Entlastung des Staates, die Verbesserung des Schutzes von urteilsunfähigen Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sowie den Ersatz der aktuellen Massnahmen durch die Beistandschaft.

Für die Reform des Bereichs Kindes- und Erwachsenenschutz sind verschiedene Änderungen nötig. Im Vordergrund steht die Neukonzipierung der Friedensgerichte. Diese bleiben die Schutzbehörde in Vormundschaftsfällen.

Jedoch muss der Friedensrichter als Präsident des Friedensgerichts neu eine juristische Ausbildung vorweisen. Ihm zur Seite werden Spezialisten gestellt, die sich in den anfallenden Problembereichen auskennen: Experten in Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Gesundheit oder Vermögensverwaltung. Mit diesem Grundsatz wird die Forderung des Bundesrechts nach Interdisziplinarität berücksichtigt. Die neue Aufsichtsstelle in diesen Fragen ist ausschliesslich der Justizrat. Bisher kontrollierten in der ersten Instanz die Bezirksgerichte diesen Bereich.

Das Friedensgericht ist weiterhin zuständig für die Überprüfung des fürsorgerischen Entzuges der Freiheit einer Person. In Notfällen kann zukünftig nur noch ein Arzt ihre Unterbringung anordnen, wenn sie unter psychischen Störungen leidet. Der Oberamtmann verliert diese Befugnis, kann aber den Einsatz der Polizei anfordern, um die Person durch einen Arzt untersuchen zu lassen.

Die Friedensgerichte – hier dasjenige des Saanebezirks in Freiburg – sollen mehr Stellen gesprochen erhalten.Bild Charles Ellena

«Die Gesellschaft hat sich seither stark verändert.»

Autor: Erwin Jutzet

Autor: Staatsrat

Meistgelesen

Mehr zum Thema