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Neuer Zugang zu alten Gesetzen

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Zwischen 1363 und 1466 hat die Stadt Freiburg rund 750 Gesetze erlassen. Wenn man diese Gesetze genauer ansieht, erhält man interessante Einblicke in das Alltagsleben einer mittelalterlichen Stadt. In einer Sommerserie stellen die Freiburger Nachrichten einige dieser Verordnungen vor, etwa zum Waffentragen oder zum Schlitteln in der Stadt.
Neuer Zugang zu alten Gesetzen
Kathrin Utz Tremp
Im Staatsarchiv Freiburg wird die sogenannte «Erste Gesetzessammlung» der Stadt Freiburg aufbewahrt, eine Sammlung von rund 750 Gesetzen, die in den Jahren 1363 bis 1466 von der Stadt Freiburg erlassen wurden. Der erste Band dieser Sammlung mit rund 650 Texten ist kürzlich von der Walliser Mediävistin Chantal Ammann-Doubliez ediert worden. Er erscheint in der Sammlung der Schweizerischen Rechtsquellen, einer Unternehmung des Schweizerischen Juristenvereins.
Dieser gibt seit mehr als hundert Jahren normative und nicht normative Quellen vom Mittelalter bis ans Ende des Ancien Régime heraus, die Auskunft über die Rechtsentwicklung geben und überdies Einblick in die Rechtswirklichkeit gestatten.
Das Editionswerk ist nach Kantonen gegliedert (die Abteilungen bilden), und hier wiederum nach Rechtskreisen wie Städten, alten Ämtern und Vogteien (Stadtrechte, Rechte der Landschaft). Bisher wurden an die neunzig Bände oder Doppelbände herausgegeben, die einen grossen Teil der schweizerischen Kantone betreffen.
Freiburg hat Nachholbedarf
Die Editionen zu den Kantonen sind allerdings unterschiedlich weit fortgeschritten. Während das Stadtrecht von Bern mit dreizehn und das Landrecht mit elf Bänden vertreten ist, existierten von den Rechtsquellen des Kantons Freiburg bis jetzt nur gerade fünf Bände, die alle das Stadtrecht betreffen.
Im Jahr 1925 hat der Aargauer Jurist und Historiker Friedrich Emil Welti als ersten Band das Stadtrecht von Murten veröffentlicht. In den Jahren 1932, 1935 und 1939 folgte der Freiburger Jurist Bernard de Vevey mit den Stadtrechten von Estavayer-le-Lac, Bulle und Greyerz. Nach einer Lücke von fast zwanzig Jahren edierte der Basler Historiker Albert Bruckner im Jahr 1958 das Formularbuch des Freiburger Notars Ulrich Manot (1409).
Dann brach die Reihe erneut ab, diesmal für volle 50 Jahre – bis im vergangenen Frühling der erste Band der «Ersten Gesetzessammlung» der Stadt Freiburg erschien, herausgegeben, wie gesagt, von der Walliser Historikerin Chantal Ammann-Doubliez. Mit ihm soll die Arbeit an den Freiburger Rechtsquellen wieder aufgenommen und in Zukunft regelmässiger fortgeführt werden.
Die «Erste Gesetzessammlung» der Stadt Freiburg, deren erster Band vorliegt, beruht auf der gesetzgebenden Gewalt der mittelalterlichen Stadt Freiburg, eine Gewalt, von der man nicht ganz sicher weiss, ob die Stadt sie überhaupt besessen hat. Diese war bis zu ihrem Eintritt in die Eidgenossenschaft eine Stadt mit wechselnden Stadtherrschaften: zunächst der Zähringer, dann der Kyburger und Habsburger und schliesslich der Savoyer.
Dies hinderte sie jedoch nicht daran, sich auf recht unabhängige Art und Weise zu entwickeln, fast so unabhängig wie die Stadt Bern, die beim Aussterben der Zähringer 1218 reichsfrei geworden war.
Entfaltung des eigenen Rechts
Die Städte Freiburg und Bern waren Schwesterstädte, sie waren beide von den Herzögen von Zähringen gegründet worden; Freiburg (zuerst!) 1157 durch Herzog Berchtold IV. und Bern 1191 durch Herzog Berchtold V., den Sohn Herzog Berchtolds IV. Sie hatten das gleiche zähringische Stadtrecht und bildeten deshalb die gleichen Institutionen aus: den Kleinen Rat mit dem Schultheissen an der Spitze, den Grossen Rat, den Rat der Sechziger usw. Und ebenso wie Bern begann auch Freiburg, sich seit einem bestimmten Moment seiner Geschichte eigene Gesetze zu geben, die über das Stadtrecht, die Handfeste von 1249, hinausgingen.
Das Ergebnis dieser legislatorischen Tätigkeit ist die «Erste Gesetzessammlung», von der hier die Rede ist.
Gesetze werden in einer Sammlung vereinigt
Im Jahr 1363 begann die Stadt, die ersten Ordnungen in einer Sammlung zu vereinigen und damit ihre gesetzgebende Gewalt – die sie nicht unbedingt hatte – zu bekräftigen. Der Name «Erste Gesetzessammlung» ist ein moderner Name; die Zeitgenossen sprachen richtiger von einem «Buch der Ordonnanzen oder Ordnungen» (livre des ordonnances), wie es sie auch in Bern gab, nicht aber in der Westschweiz.
Stadtfreiburgische Kanzleisprache
Die meisten Ordnungen sind nicht in lateinischer Sprache verfasst, sondern in Französisch, das heisst in Frankoprovenzal oder, noch genauer, in der freiburgischen Scripta, die in der stadtfreiburgischen Kanzlei geschrieben wurde. Von 650 Texten sind 15 in Latein, 23 in Deutsch und der grosse «Rest», d. h. rund 610 Texte, in Französisch.
Sie sind nicht nur von einem historischen, sondern auch von einem linguistischen Gesichtspunkt aus sehr interessant, denn aus den anderen Westschweizer Kantonen sind nur sehr wenig schriftliche Spuren von der damals gesprochenen Sprache auf uns gekommen. Dem Band ist ein gewichtiges Sachregister beigegeben, das es erlaubt, sowohl die schwierigen französischen als auch schwierigen deutschen Wörter zu verstehen und zu übersetzen.
Regelung der öffentlichen Gewalt
Was den Inhalt der «Ersten Gesetzessammlung» – oder besser: des ersten «Buchs der Ordonnanzen» – betrifft, so handelt es sich um Texte, welche die Organisation der öffentlichen Gewalt regeln, so die Teilnahme an den Räten (die sehr oft sehr zu wünschen übrig liess), die Aufgaben der städtischen Beamten, die Organisation der Justiz, das Notariat usw.
Vor allem aber betreffen sie die städtische Polizei (die Handwerke, den Handel, die Bauvorschriften, die Wasser- und Feuerpolizei, die Hygiene und das Gesundheitswesen, die Sitten und die Aufrechterhaltung der Ordnung). Die längsten Ordnungen bilden die Militärordnung von 1410 und mehrere Ordnungen zur Textilherstellung, die 1412, 1420, 1431 und 1436 erlassen wurden, teilweise sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache. Dies erklärt sich daraus, dass Freiburg in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine wichtige Textilindustrie besass, die für den Export arbeitete.
Um einen kleinen Einblick in die Vielfalt des Bandes zu geben, sollen hier zwei Gesetze vorgestellt werden, ein französisches und ein deutsches, die sich beide mit den Bäckern befassen. Sie zeigen, dass man sich eine mittelalterliche Stadt wie einen grossen Haushalt vorzustellen hat, bei dem die Räte und die Bürgerversammlung sich um die allerkleinsten Einzelheiten kümmerten, so eben um die Grösse der Brötchen (vgl. Kasten).
Einblick in den Alltag
Die «Erste Gesetzessammlung» gewährt, wenn man ihr die richtigen Fragen zu stellen weiss, höchst interessante Einblicke in das Alltagsleben einer mittelalterlichen Stadt, und nicht zuletzt auch in den linguistischen Pragmatismus, dem man damals huldigte und von dem wir einiges lernen könnten.
Kathrin Utz Tremp ist Historikerin und wissenschaftliche Mitarbeiterin des Staatsarchivs Freiburg.
Literatur: – La «Première collection des lois» de Fribourg en Nuithonie, hg. von Chantal Ammann-Doubliez (Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Bd. I/6), N

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