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Neuerungen bei der Steuererklärung: Neuer Höchstabzug für Säule 3a

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Die kantonale Steuerverwaltung hat auf die wichtigsten Neuerungen in den Steuerperioden 2023 und 2024 hingewiesen.

Der Steuerfuss der Kantonssteuer auf dem Einkommen bleibt im Steuerjahr 2023 unverändert bei 96 Prozent. Neu dürfen für Einzahlungen in die Säule 3a ein Höchstbetrag von 7056 Franken (Steuerpflichtige mit Pensionskasse) oder 35’280 Franken (Steuerpflichtige ohne Pensionskasse) abgezogen werden. Gesenkt wird der Tarif auf Kapitalleistungen aus der Vorsorge. Auf die ersten 50’000 Franken werden ein Prozent Steuer fällig. Für jede zusätzliche 50’000-Franken-Tranche erhöht sich der Tarif jeweils um einen weiteren Prozentpunkt bis auf maximal 5 Prozent.

Deckelung des Berufskostenabzugs

Ab der Steuerperiode 2023 sind bei den Kantonssteuern für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort maximal 12’000 Franken pro Jahr abzugsfähig. Für die direkte Bundessteuer beträgt der abziehbare Höchstbetrag 3200 Franken. Der geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Elternteil, der für ein volljähriges Kind in Ausbildung Unterhaltsbeiträge leistet, kann ab der Steuerperiode 2023 einen Sozialabzug von 8600 Franken geltend machen. Der andere Elternteil, der keinen Sozialabzug für Kinder geltend machen kann, aber ebenfalls für den Unterhalt aufkommt, darf einen Abzug von 5000 Franken geltend machen. Pauschalentschädigungen für die Hilfe und Pflege zu Hause dürfen ab der Steuerperiode 2024 vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden.

Die Steuerpflichtigen haben bis zum 31. März 2024 Zeit, ihre Unterlagen bei der kantonalen Finanzdirektion einzureichen. Eine Fristerstreckung ist möglich.

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