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Niederländisches Unternehmen geht vor das Bundesgericht

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Zwei Arbeiter einer niederländischen Firma waren im Juni 2012 auf einer Freiburger Baustelle tätig. Das Unternehmen hatte die beiden nicht wie gefordert innert acht Tage angemeldet. Zudem arbeiteten sie während mehr als 63 Stunden in der Woche, was über der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden liegt. Und sie arbeiteten auch an einem Samstag und an einem Sonntag, ohne dass ihr Arbeitgeber je ein Gesuch um Sonntagsarbeit gestellt hätte.

Das Freiburgische Amt für den Arbeitsmarkt büsste die Firma mit 2400 Franken und verbot ihr, während eines Jahres in der Schweiz ihre Dienste anzubieten. Die Volkswirtschaftsdirektion wies die Beschwerde des Unternehmens ab. Dieses ging vor Kantonsgericht, welches die Entscheide stützt. Die Firma bestreite nicht, dass die beiden Angestellten mehr als 50 Stunden in der Woche und am Wochenende gearbeitet hätten; doch könne sie keinen plausiblen Grund nennen, warum dies nötig gewesen sei, schreibt das Gericht in seinem vor kurzem veröffentlichten Entscheid. Die Firma hätte früher mit den Arbeiten beginnen oder mehr Personal entsenden können.

Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit und das Verbot der Sonntagsarbeit eingehalten würden, schreibt das Kantonsgericht. «Diese Schutzvorschriften können als harter Kern der Arbeitsnormen zum Schutz der Arbeitnehmer verstanden werden.» Das Unternehmen habe gegen zwingendes Gesetzesrecht verstossen; dies könne keinesfalls als geringfügiger Verstoss bezeichnet werden, wie dies die Firma tat. Darum sei eine Dienstleistungssperre von einem Jahr angebracht. Die Firma zieht das Urteil vor das Bundesgericht. njb

 http://www.fr.ch/tc/de/pub/index.cfm; Rechtsprechung; ab 2016; Verwaltungsrecht, Entscheid Nr. 39.

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