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Nun vor dem Staatsrat

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Forfait-Niederlage des FC Freiburg

Bekanntlich hat der FC Freiburg ein gewonnenes Spiel gegen den FC Serrières nachträglich forfait verloren, weil er laut Strafkommission der 1. Liga und der Rekurskommission einen nicht spielberechtigten Ausländer eingesetzt hatte. Wie nun Bernard Pillonel in einer Schriftlichen Anfrage an den Staatsrat festhält, hat der FC Freiburg den fraglichen Spieler im Glauben eingesetzt, er sei im Besitz einer von den Freiburger Behörden ausgestellten gültigen Aufenthaltsbewilligung. Diese Bewilligung sei aber von Bern als ungültig erklärt worden, weshalb sich der Schweizerische Fussballverband (SFV) in seinem Entscheid auf die Bundesgesetzgebung gestützt habe.

Bernard Pillonel will deshalb vom Staatsrat vernehmen, weshalb diese Aufenthaltsbewilligung auf eidgenössischer Ebne nicht gültig war. «Ist es möglich, dass die Ausführungsreglemente von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind und von der Bundesgesetzgebung abweichen können?», will er u.a. vom Staatsrat wissen. Laut Pillonel hat diese Forfait-Niederlage eine ganze Saison des FC Freiburg zerstört. Deshalb wäre es nach seinen Worten wichtig, dass Freiburg in Sachen Aufenthaltsbewilligungen eine einwandfreie Gesetzespraxis verfolgt, um ähnliche Fälle zu vermeiden.

Fehler beim FC Freiburg?

Ob allerdings Freiburg eine abweichende Gesetzespraxis verfolgt, ist eher zu bezweifeln. Wie Michel Jungo, Präsident der Strafkommission der 1. Liga, gegenüber den FN erklärt, hat die Strafkommission am 28. April den Forfait-Entscheid gefällt, weil der FC Freiburg zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Bestätigung geliefert hatte, welche besagte, dass ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Fremdenpolizei Freiburg eingereicht worden sei. Und diese hätte den Anforderungen des SFV für eine Spielerqualifikation eindeutig nicht entsprochen. Nach dem Urteil habe jedoch der FC Freiburg eine neue Bestätigung geliefert, worin erstmals vermerkt worden sei, dass der betroffene Spieler eine provisorische Aufenthaltsbewilligung besitze, die bis zum 31. Mai 2000 gültig sei. Aber auch diese habe den Anforderungen des SFV nicht entsprochen, habe aber bestätigt, dass wenigstens der Aufenthalt dieses Spielers in der Schweiz legal sei.

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