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Per Post oder aus der Apotheke?

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Per Post oder aus der Apotheke?

Medikamentenabgabe via Versand im Visier

Wenn ein Arzt die Medikamentenabgabe via Versandapotheke anordnet, verstösst er gegen kein Gesetz: So hat sowohl das Verwaltungsgericht Freiburg wie auch das Bundesgericht entschieden.

Autor: Von IRMGARD LEHMANN

Seit einiger Zeit weist der Allgemeinarzt B. aus dem Sensebezirk seine Patienten auf die Medikamentenabgabe über eine Versandapotheke im Thurgau hin. Ist der Patient damit einverstanden, so übermittelt B. das von ihm ausgestellte Rezept per Internet der Versandapotheke «Zur Rose» AG in Steckborn. Der Patient erhält die Arzneimittel per Post.

Umgehung des Selbstdispensationsverbotes?

B. gab im Rahmen einer Beschwerde an, pro Rezept mit fünf Franken und bei Nachbestellungen mit drei Franken entschädigt zu werden. Damit, so der Arzt B., verstosse er nicht gegen das Verbot der Selbstdispensation, sondern werde lediglich für den Aufwand entschädigt, heisst es im Entscheid des Verwaltungsgerichts.Mit einer Informationsschrift der Firma «Zur Rose» AG werden die Patienten auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, Medikamente direkt per Post zu erhalten. Der Allgemeinpraktiker B. ist bei der Versandapotheke «Zur Rose» Aktionär. Liegt nun hier eine Verletzung des Heilmittelgesetzes beziehungsweise eine Umgehung des Selbstdispensationsverbotes vor oder nicht? Mit Selbstdispensation ist die Führung einer Privatapotheke gemeint. Die Frage beschäftigt seit rund vier Jahren die Gesundheitsdirektion, das Freiburger Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht.

Apotheker versus Arzt

Gegen das Vorgehen des Arztes haben der Apotheker A. im Dorf, wo der Arzt seine Praxis führt, und der Freiburger Apothekerverband Beschwerde eingereicht. Wegen angeblicher Verletzung der Selbstdispensation haben sie sich an die Gesundheitsdirektion gerichtet. Mit dem von B. angewandten System würden keine Rezepte mehr für die Patienten ausgestellt, weshalb deren Recht auf freie Wahl einer Apotheke verletzt werde, hiess es in der Beschwerde.

Verwarnung

Die Gesundheitsdirektion sprach gegen B. eine Verwarnung aus und verbot ihm unter Hinweis auf Strafdrohung, von der Apotheke «Zur Rose» AG finanzielle Vorteile anzunehmen. Die Direktion verneinte allerdings das Vorliegen eines Verstosses gegen das kantonale Selbstdispensationsverbot.

Verwaltungsgericht versus Gesundheitsdirektion

Gegen die Verwarnung haben der Arzt und die Versandapotheke wiederum beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht.Das Verwaltungsgericht hob im 2003 die Verfügung auf mit der Begründung, dass der Patient die Wahl habe, in der Dorfapotheke oder über den Versand Medikamente zu beziehen. Auch sei die Beteiligung am Unternehmen als Aktionär Privatsache des Arztes.Der Entscheid bewirkte wiederum den Unmut des Apothekerverbandes und des Apothekers im Dorf. Sie reichten beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Doch ohne Erfolg.In einem weiteren Schritt wurden die Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls vom Bundesgericht abgewiesen.Im kürzlich veröffentlichten Urteil wies das Bundesgericht darauf hin, dass das Geschäftsgebaren der Versandapotheke «Zur Rose» in erster Linie Sache des Schweizerischen Heilmittelinstitutes sei. Sollte eine Verletzung (Verbot geldwerter Vorteile bei Verschreibung von Arzneimitteln) vorliegen, so müsste dieses einschreiten.

Noch nicht vom Tisch

Wie der Apotheker A. und der freiburgische Apothekerverband gegenüber den FN sagen, werden vorderhand keine weiteren Schritte unternommen. Doch werde das Geschäftsgebaren der Versandapotheke «Zur Rose» auf schweizerischer Ebene Gegenstand von weiteren Auseinandersetzungen sein.

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