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Polizist blitzt auch vor Bundesgericht ab

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Im Februar 2013 intervenierte die Freiburger Kantonspolizei wegen einer Auseinandersetzung zwischen Ehepartnern. Der Mann schlug die Scheibe der Haustür ein und wurde gegenüber seiner Frau tätlich.

Der Mann arbeitete damals bei der Kantonspolizei Bern. Ein Mitarbeiter der Freiburger Kantonspolizei informierte die andere Kantonspolizei über den Vorfall. Der Polizist wirft dem Informanten vor, er habe das Berufsgeheimnis verletzt.

Die Freiburger Staatsanwaltschaft entschied jedoch, keine Strafuntersuchung einzuleiten. Der Polizist wehrte sich dagegen, blitzte aber vor dem Freiburger Kantonsgericht ab und ging vor das Bundesgericht. Doch Anfang Juli haben nun auch die höchsten Richter seine Beschwerde abgewiesen.

Zwist als Grund fürs Melden?

Der Mann hatte argumentiert, dass die gesetzliche Grundlage dafür fehle, dass sein Arbeitgeber informiert worden sei. Er habe seit jeher ein schlechtes Verhältnis zum Freiburger Polizisten, der dies getan habe; dieser habe die Information sicher nur weitergeleitet, um ihm zu schaden. Das habe geklappt: Er habe seine Dienstwaffe abgeben müssen und sei versetzt worden – und verdiene deswegen weniger.

Das Kantonsgericht schrieb in seinem Urteil, die Frage, ob eine rechtliche Grundlage für die Information der anderen Kantonspolizei bestanden habe, könne offenbleiben. Denn es habe klar ein öffentliches Interesse daran bestanden, dass der Arbeitgeber des Mannes informiert werde. Die Berner Kantonspolizei nehme nur in den Polizeidienst auf, wer unter anderem über die erforderlichen geistigen, charakterlichen, kommunikativen und körperlichen Voraussetzungen verfüge.

Im öffentlichen Interesse

«Bei einer Meldung über wiederholte häusliche Gewalt ist fraglich, ob die betreffende Person die Anstellungsbedingungen noch erfüllt», heisst es im Urteil, «oder ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht eher gefährdet ist.» Dies gelte auch, wenn das Opfer keinen Strafantrag stelle und es nicht zu einem Strafverfahren komme, und es gelte «insbesondere, wenn Anzeichen von fehlender Selbstbeherrschung geltend gemacht werden und die Person darüber hinaus eine Dienstwaffe besitzt.»

Dass der Freiburger Polizist die Informationen nur aus persönlichem Interesse weitergegeben habe, sei reine Spekulation. Ausserdem habe auch eine Person aus dem Umfeld des Beschwerdeführers Meldung erstattet.

Der Mann sei zudem nicht wegen dieses Vorfalls versetzt worden, sondern wegen seines Verhaltens gegenüber seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen und zweideutigen Aussagen. «Es ist daher davon auszugehen, dass tatsächlich Anzeichen einer Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden, welche die öffentliche Sicherheit hätten beeinträchtigen können», heisst es im Urteil.

Die Folgen seien gering gewesen: Zwar habe der Mann als Sofortmassnahme seine Dienstwaffe abgeben müssen. Doch schon zwei Monate später, als eine Gefährdung habe ausgeschlossen werden können, sei sie ihm wieder ausgehändigt worden. Und die Versetzung sei nicht im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt gestanden.

njb

 

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 502 2019 343; Bundesgericht, Entscheid 6B_421/2020

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