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Polizisten erhalten bessere Konditionen bei ihrer Pensionierung

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Der Staatsrat hat am Dienstag die neuen Pensionierungsbedingungen für Beamte mit Polizeibefugnis angepasst.

Mit der vorgesehenen Reform der Pensionskasse des Staatspersonals würden Beamte mit Polizeibefugnis, die am 1. Januar 2022 noch nicht 45 Jahre alt sind oder erst ab dem 1. Dezember 2019 angestellt wurden, nicht in den Genuss von Übergangs- und Kompensationsmassnahmen kommen. Der angewandte Umwandlungssatz des neuen Vorsorgeplans sowie die Pensionierungspflicht mit 60 Jahren wirkten sich dann erheblich auf die neuen Renten aus. Bei Beamten mit Polizeibefugnis handelt es sich um Polizeibeamte, Strafvollzugsbeamte, Wildhüter und Fischereiaufseher.

Damit diese Jobs weiterhin attraktiv bleiben, hat der Staatsrat am 7. Dezember nun verschiedene Anpassungen der Pensionierungsbedingungen beschlossen. So wird das Höchstalter für die Pensionierung von 60 auf 62 Jahre angehoben. Wenn es die dienstlichen Bedürfnisse zulassen, ist eine flexible Pensionierung ab 60 Jahren möglich. Der Staat als Arbeitgeber beteiligt sich mit 85 Prozent am Einkauf des Umwandlungssatzes zwischen 62 und 65 Jahren. Der AHV-Vorschuss beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Rente. Um diese Reduktion zu kompensieren, wird der Staat als Arbeitgeber den Betroffenen zwischen 62 und 65 ein Zusatzkapital von 10 Prozent der maximalen AHV-Rente zahlen.

Für Polizeibeamte über 45 Jahren, die am 31. Dezember 2018 schon im aktiven Dienst waren, ändert sich nichts. Nach dem geltenden neuen Pensionsplan werden sie mit 60 Jahren pensioniert, erhalten einen AHV-Vorschuss zu 100 Prozent und Übergangs- und Kompensationsmassnahmen.

Der Staatsrat hat ausserdem beschlossen, dass auch Gefangenenbegleiter ab dem 1. Januar 2022 als Beamte mit Polizeibefugnis gelten. Allerdings werden für die über 45-jährigen Gefangenenbegleiter dieselben Regeln angewandt wie für die unter 45-Jährigen.

Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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