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Postversand erlaubt

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Vom Arzt verschriebene Medikamente

Autor: Von WALTER BUCHS

Die Firma MediService in Zuchwil/
SO, welche teils als so genannte Versandapotheke geführt wird, hat vom Kanton Solothurn im März 1997 eine Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke erhalten. Im April desselben Jahres teilte das Unternehmen der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion im Kanton Freiburg mit, dass Versicherte einer bestimmten Krankenkasse ärztlich verschriebene Medikamente über die MediService durch die Post beziehen könnten.

Zu einem späteren Zeitpunkt hatte die Gesuchstellerin die Freiburger Behörden noch um einen Besichtigungs- und Besprechungstermin nachgesucht. Ohne darauf einzugehen, entschied die Gesundheitsdirektion im Dezember 1998, dass der Verkauf von Medikamenten durch die Solothurner Firma an Bewohner im Kanton Freiburg nicht erlaubt ist. Einer allfälligen Beschwerde wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.

Bundesgerichtsentscheid massgebend

Gegen die Verfügung aus Freiburg hat die betroffene Firma im Januar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, der angefochtene Entscheid verletze das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM). Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde auch ein Wiedererwägungsgesuch bei der Direktion eingereicht, auf das diese aber nicht eintrat und zugleich auf Ablehnung der Beschwerde plädierte.

Wegen eines identischen Verfahrens gegen einen Beschluss des Kantons Waadt hatte die gleiche Firma eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Dabei hatte das Bundesgericht im Herbst 1999 den Medikamentenversand per Post als zulässig bezeichnet.
Das Freiburger Verwaltungsgericht stellt nun in ihrem am Montag veröffentlichten Entscheid fest, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion tatsächlich gegen das Binnenmarktgesetz verstösst und deshalb aufzuheben ist.

Bewilligung in jedem Kanton nötig?

Im Weiteren bestanden auch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Gesuchstellerin für ihre Tätigkeit als ausserkantonaler Betrieb eine Bewilligung braucht, um im Kanton Freiburg per Postversand Medikamente abgeben zu können. Bekanntlich sieht das Sanitätsgesetz bei der Eröffnung und für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke ein solches Vorgehen vor. Mehrere Gerichte und kantonale Sanitätsdirektionen haben in Entscheiden bereits festgestellt, dass die MediService AG für den erwähnten Versand keiner Betriebsbewilligung bedarf. Im Kanton Freiburg fehlen Vorschriften, dass ausserkantonale Apotheker eine entsprechende Erlaubnis für ihre Tätigkeit benötigen.

Nach diesen Feststellungen und gestützt auf die Erwägungen in den genannten Beschlüssen kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der Solothurner Betrieb keine Betriebsbewilligung braucht, um im Kanton Freiburg Medikamente per Post zuzustellen. Sie habe ja bereits eine entsprechende Zusage von Behörden des Kantons Solothurn und unterliege somit deren Kontrolle.

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