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Richter-Hilfe ist eingeschränkt

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Ohne Anwalt an einen Gerichtsprozess – zu dieser Thematik haben die FN in einem Kurzinterview den Schmittner Rechtsanwalt Erwin Jutzet befragt.

Das gibt es relativ häufig, sowohl in Straf- als auch in Zivilprozessen. Wir haben in der Schweiz keinen «Anwaltszwang». Es gibt zwar Tendenzen – die aber keine Chancen haben -, den Anwaltszwang einzuführen. Dies vor allem für den Gang ans Bundesgericht, wo es eine unnötige Belastung gibt, wenn jeder mit seiner 40-, 50-seitigen Rechtsschrift hingehen kann. Vorstellbar wäre es auch für Spezialgerichte, etwa fürs Patentgericht, wo wirklich ein grosses Fachwissen vorausgesetzt wird.

Das möchte ich so nicht sagen. Es ist natürlich klar, dass für Personen ohne Anwalt manchmal dadurch Nachteile entstehen, dass sie prozessuelle Sachen verpassen. So muss man beispielsweise innerhalb einer bestimmten Frist Beweismittel beantragen. Man kann nicht denken: «Ich habe da noch einen Trumpf im Sack, mit dem ich später kommen kann» – später kann zu spät sein. Hier entsteht manchmal ein gewisser Nachteil, der auch irreparabel sein kann.

Es kommt auch auf den Richter an. Der Richter hat eine gewisse Aufklärungspflicht, es ist aber nicht seine Aufgabe, den Anwalt zu ersetzen und zu sagen:«Sie dürfen nicht vergessen zu sagen, wenn Sie noch etwas haben.» Das Gericht ist sich des Nachteils aber bewusst und hilft tendenziell schon.

Das ist eine schwierige Frage. Es gibt gewisse Aufklärungspflichten, die der Richter hat, vor allem wenn es darum geht, dass ein Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt werden muss. Im Rahmen der Befragung hat er gewisse Möglichkeiten, er darf aber beispielsweise nicht darauf hinweisen, dass eine gestellte Forderung verjährt ist.

Das ist eine philosophische Frage. Das Problem ist:Was ist Gerechtigkeit? Wir gehen davon aus, dass unsere Gesetze gerecht sind. Natürlich, gerecht ist man nie. Mit der Gerechtigkeit ist es wie mit der Wahrheit, hat mal jemand gesagt:Je näher man dem Kern zu kommen versucht, desto gefährlicher ist es. Was heisst gerecht? Jeder schaut das ein bisschen anders an. Darum muss sich der Richter auch ans Gesetz halten. Gerade beim Verfahren ist es nicht an ihm, sich einzumischen. Das ist ein Verfahren, das zwei Private gegeneinander haben. Der Staat hat die Aufgabe, eine Schlichtungsstelle, eine Streitentscheidungsinstanz anzubieten.

Es ist schon so. Es wird hoffentlich besser mit der Justizreform. Am Bundesgericht, bei der Berufung, kann man den Sachverhalt, der von den unteren Gerichten festgelegt wurde, nicht kritisieren. Man kann nicht sagen:«Ich habe den Blinker doch eingeschaltet gehabt», wenn das Gericht gesagt hat, der Blinker sei nicht eingeschaltet gewesen. Wenn man dies rügen will, muss man eine staatsrechtliche Beschwerde machen und sagen, es sei eine willkürliche Festsetzung. Man kann also nicht einfach schreiben, man sei mit dem Urteil nicht einverstanden, es sei ungerecht.

Finanziell ja, Institution nein. Es ist ein Resultat der Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz, dass es – wenn man prozediert oder prozedieren muss – einen Anspruch gibt auf die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Allerdings kann man nicht auf Kosten des Steuerzahlers jeden Mist vors Gericht bringen. Wenn es um einen Statusprozess (über Scheidung oder Vaterschaft) geht, dann muss dieser durchgeführt werden; da wird nicht gefragt, ob dies vernünftig ist oder nicht. Anders, wenn es um einen Forderungsprozess, etwa um Geld geht:Da ist das Kriterium, ob ein normaler, durchschnittlicher Bürger, der das nötige Geld hat, den Prozess auch anstrengen würde. Wenn so einer denkt, er wolle keinen Prozess riskieren, bei dem es um 2000 oder 3000 Franken geht, der ihn aber bei einer Niederlage 5000 Franken kosten kann, darf man nicht einem anderen einen solchen Prozess zahlen. Er darf nicht besser gestellt sein als andere; die Prozesschancen müssen beurteilt werden.

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