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Scheidung – Was Frauen wissen müssen

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Scheidung – Was Frauen wissen müssen

Informationsbroschüre über Vorsorgeleistung und AHV/IV liegt vor

Bei einer Scheidung müssen die Eheleute ihre Pensionskassenguthaben teilen. So will es das neue Scheidungsrecht aus dem Jahre 2000. Doch das wissen viele Frauen nicht. Eine Broschüre informiert darüber.

Von IRMGARD LEHMANN

Der 50-jährige Gymnasiallehrer Pierre D. und die 45-jährige Primarlehrerin Josiane D. waren während 22 Jahren verheiratet. Das Paar hatte zwei Kinder. Einige Jahre reduzierte Josiane ihre Erwerbstätigkeit. Ihr Pensionskassenguthaben beziehungsweise ihre Austrittsleistung (Kapital, das die Versicherten mitnehmen können, wenn sie den Arbeitgeber wechseln) beträgt 90 000 Franken. Dasjenige von Pierre allerdings 450 000 Franken. Bei der Scheidung werden die 90 000 von 450 000 abgezogen,
so dass noch 360 000 zwischen
den beiden Eheleuten aufgeteilt werden müssen. Josiane bekommt somit 180 000 Franken von der Austrittsleistung von Pierre. Das Geld wird aber nicht etwa bar ausbezahlt, sondern wird auf die Pensionskasse von Josiane übertragen.

Geteilt wird nur, was während der Ehe aufgebaut wurde.
So lautet eines der Beispiele, die in der neuen Broschüre «Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV – Das müssten Sie wissen» erwähnt sind.

Frauen verzichten häufig

Denn mit der Aufteilung hapert es. Vielfach wissen die Frauen dies gar nicht oder setzen sich des «Friedens willen» gar nicht dafür ein. «Viele Scheidungen werden heute im gegenseitigen Einverständnis und ohne Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin geregelt», sagt Regula Kuhn Hammer, Co-Leiterin des Gleichstellungsbüros Freiburg. In solchen Situationen würden Frauen häufig auf ihren Anspruch auf Pensionskassengelder verzichten. «Wenn im Alter oder bei Invalidität die Pensionskasse wegfällt, kann dies aber sehr schmerzhaft werden», bemerkt die Co-Leiterin. Daher die Empfehlung, sich bei einer Scheidung bei der kantonalen Mediationsstelle beraten zu lassen.

Seit 2000 ein neues
Scheidungsrecht

Nur in knapp der Hälfte der Scheidungen vereinbaren die Eheleute eine Teilung, heisst es in der Broschüre. Bei einem Drittel der Scheidungen werde gar auf den Anteil verzichtet. In der Regel wirkt sich dies zum Nachteil der Frauen aus. Und daher müsste auch das Gericht die Problematik wahrnehmen und mehr auf das Recht auf Pensionskassengelder hinweisen, meint Regula Kuhn Hammer. Die Einführung des neuen Scheidungsrechts im Jahre 2000 sollte die wirtschaftliche Situation geschiedener Frauen verbessern. Doch die Wirksamkeit des neuen Scheidungsrechts lässt noch zu wünschen übrig.

Komplexes Gefüge

Ohne Grundkenntnisse des Vorsorgeausgleichs ist es nicht einfach, sich in den Bestimmungen des Gesetzes zurechtzufinden. Die schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten hat daher eine Informationsbroschüre für Frauen im Scheidungsprozess herausgegeben. Informiert wird sowohl über die zweite Säule (Pensionskasse) als auch über die AHV/IV. Anhand von konkreten Beispielen werden Probleme aufgezeigt, die bei der Teilung entstehen können. In insgesamt sieben Kantonen – auch in Freiburg – wurden konkrete Fälle untersucht.

Die Broschüre kann beim Büro für Gleichstellung und Familienfragen, Chorherrengasse 17, 1701 Freiburg, gratis bestellt werden: E-Mail: bef@fr.ch, Tel. 026 305 23 86. Ab Mitte April ist der Text auch unter www.equality.ch abrufbar.
Vom Einkommen abhängig

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge beruht auf drei Säulen: Die erste Säule ist die AHV/IV, die gegenwärtig mindestens 1055.- Fr. und maximal 2 110.- Fr. beträgt. Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge (Pensionskasse). Die Höhe der Leistungen in der AHV/IV und der zweiten Säule richtet sich nach dem Einkommen und damit nach den geleisteten Beiträgen.

Ehefrauen, die nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätig sind, bekommen daher tiefere Leistungen als Männer. Solange das Paar zusammenlebt, ist die Frau indirekt über die Vorsorge ihres Mannes gesichert. Bei einer Scheidung fällt dies allerdings weg. Daher die Teilung der Vorsorgegelder.
In der AHV/IV wurde die Teilung 1997 eingeführt. In der zweiten Säule ist die Teilung seit dem Jahr 2000 möglich (revidiertes Scheidungsrecht).

Das Rentenalter der Männer liegt gegenwärtig bei 65 Jahren, dasjenige der Frauen bei 63. Ab nächstem Jahr wird es für Frauen auf 64 Jahre festgesetzt. il

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