Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Schulausschluss als Massnahme bei einer möglichen Masernepidemie

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: arthur zurkinden

Bisher wurden nur einige vereinzelte Fälle gemeldet, und die Situation erfordert noch keine besonderen Massnahmen, wie die Direktion für Gesundheit und Soziales in einer Mitteilung vom Montag festhält.

Bald eine Masernepidemie im Kanton Freiburg?

Seit Januar 2008 sind im Kanton Freiburg neun Masernfälle gemeldet worden. «Man kann daher noch nicht von einer Masernepidemie sprechen, jedoch nehmen die gemeldeten Fälle seit Jahresbeginn rasch zu», gibt die Gesundheitsdirektion zu bedenken.

Seit dem 1. Januar 2008 wurden gesamtschweizerisch bereits 1167 Masernfälle gemeldet, mehr schon als im ganzen Jahr 2007 (Zahlen des Bundesamtes für Gesundheit BAG). Diese Fälle betreffen fast ausschliesslich nicht oder ungenügend geimpfte Personen.

Massnahmen, falls eine Epidemie ausbricht

«Was mich beunruhigt, ist die Geschwindigkeit, mit der sich neue Fälle ausbreiten», hält der Kantonsarzt Chung Yol Lee gegenüber den FN fest und gibt zu verstehen, dass vier von den neun Fällen von Masern-Erkrankungen im Kanton Freiburg allein im Monat April gemeldet worden sind. Falls nun auch im Kanton Freiburg eine Epidemie ausbricht, werden folgende Massnahmen in Kraft treten: Nicht geimpfte Geschwister, die im selben Haushalt leben wie die erkrankte Person, und eine Schule, Krippe oder andere Betreuungsstätten für Kleinkinder besuchen, können vom Besuch der Schule oder der Krippe ausgeschlossen werden.

Auch für Erwaschsene

Diese Ausschlussmassnahme betrifft auch nicht geimpfte Erwachsene, die im selben Haushalt wie die erkrankte Person leben, und in einer Schule, Krippe, Betreuungsstätten oder Pflegeeinrichtung für Kinder arbeiten. Die Dauer des Ausschlusses beträgt 21 Tage ab Ausbruch der Krankheit beim erkrankten Familienmitglied. Er kann vermieden werden, wenn die Impfung noch innerhalb von 72 Stunden nach Kontakt mit einer infizierten Person verabreicht wird.

Der Kantonsarzt kann deshalb den nicht geimpften Leuten empfehlen, eine Impfung vorzunehmen (vgl. Kasten).

Komplikationen vermeiden

Laut Kantonsarzt wird das Masernvirus über Tröpfchen oder über direkten Kontakt mit Nasen- oder Halssekreten der infizierten Person übertragen. Die Ansteckungsphase beginnt drei bis fünf Tage vor dem Ausbruch des Hautausschlags und endet vier Tage danach. Ausser Mittelohr- und Lungenentzündung können auch andere Komplikationen auftreten. Hirnhautentzündungen sind laut Chung Yol Lee zwar seltener, können aber schwerwiegend verlaufen und langfristige Schädigungen hinterlassen.

Zu Beginn der Infektion tritt Fieber, Husten, Schnup-fen, Bindehautentzündung und Hautausschlag auf (rote Flecken, die mehr oder weniger regelmässig über den ganzen Körper verteilt sind). «Beim Auftreten eines oder mehrerer dieser Symptome sollte rasch der Haus- oder Kinderarzt aufgesucht werden», schreibt die Gesundheitsdirektion weiter. Schwangere und Personen mit verminderter Immunität (z. B. bei Leukämie), die nicht genügend geimpft sind, sollten ihren Gynäkologen oder Hausarzt konsultieren, wenn sie mit einer an Masern erkrankten Person Kontakt hatten. «In der Schwangerschaft und bei verminderter Immunität darf nicht gegen Masern geimpft werden», betont die Gesundheitsdirektion.

Meistgelesen

Mehr zum Thema