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Schwarzarbeit gebüsst

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Angestellte ohne Arbeitsbewilligung

Autor: Von ANTON JUNGO

Die beiden Wirte hatten gegen eine Geldbusse rekurriert, die der Untersuchungsrichter gegen sie wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Bewilligung der Ausländer ausgesprochen hatte. Der eine hatte eine Ausländerin während gut eines halben Jahres als Service-Angestellte beschäftigt. Er war zu einer Busse von 2000 Franken verurteilt worden. Der andere hatte eine ausländische Angestellte während gut eines Jahres beschäftigt. Er hatte eine Busse von 3000 Franken erhalten.Die beiden Wirte gaben am Donnerstag vor dem Polizeirichter zu, dass sie eine Ausländerin – im Wissen, dass diese über keine Arbeitsbewilligung verfügt – beschäftigt hatten. Beide betonten aber, dass sie sich bei der Fremdenpolizei um eine entsprechende Bewilligung bemüht hatten. Sie betonten auch, dass sie die Angestellte nicht ausgenützt hätten; ihr einen guten Lohn und für sie ebenfalls die AHV und die Quellensteuer bezahlt hätten.Beide Wirte hatten gegen die Verurteilung rekurriert, weil sie die Höhe der verhängten Busse für nicht angemessen hielten. Der eine hielt sich zudem darüber auf, dass er auf Grund einer anonymen Anzeige angeklagt wurde und dass die Angestellte im Moment, wo das Verfahren gegen ihn eröffnet wurde, über eine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügte. Den zweiten Wirt störte vor allem die Tatsache, dass die Busse ins Strafregister eingetragen wird und erst nach einem Jahr gelöscht werden kann.Gerichtspräsident Peter Rentsch bestätigte das Urteil des Untersuchungsrichters, reduzierte aber die Strafe von 2000 auf 1500 Franken beziehungsweise von 3000 auf 2500 Franken. Er hielt den beiden Verurteilten zu Gute, dass sie sich bisher nie strafbar gemacht hatten. Beide müssen aber die Gerichtskosten von je 200 Franken sowie die Verfahrenskosten übernehmen.

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