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Sind Kirchen umnutzbar?

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Zur Umwandlung von religiösen Gebäuden

Die Umwandlung und Umnutzung von Kirchen und Klöstern ist in einigen westeuropäischen Ländern längst Alltag. So wurden etwa in Grossbritannien seit 1969 über 1500 Gotteshäuser ihrer ursprünglichen Funktion enthoben und grösstenteils verkauft. Ähnliches geschieht auch in den Niederlanden, wo aus Kirchenräumen Büros, Discos, Wohnungen oder Restaurants werden.Dass das Thema ebenfalls in der Schweiz zunehmend aktuell wird, zeigen die Anfang September von den Schweizer Bischöfen verabschiedeten «Empfehlungen für die Umnutzung von Kirchen und von kirchlichen Zentren». Immer öfter sähen sich nämlich Kirchgemeinden und religiöse Gemeinschaften gezwungen, kirchliche Gebäude aufzugeben.

Bau von neuen religiösen Gebäuden

Welche konkreten Rechtsfragen und Probleme stellen sich in der Praxis bei der Umnutzung von Kirchengebäuden? Gibt es gelungene Umwandlungen? Über die Praxis der Umgestaltung von Kirchenräumen im Bistum Basel spricht an der Tagung vom kommenden Freitag, 29. September, Roland-Bernhard Trauffer, Generalvikar des Bistums Basel. Überschrift seines Referates: «Wie ?heilig? sind der Kirche die Kirchen?»Fragen wirft jedoch nicht nur die Umnutzung, sondern auch der Bau neuer religiöser Gebäude auf – wenn etwa eine Freikirche ein neues Gotteshaus errichten will oder eine muslimische Gemeinschaft eine Moschee. Aktuell vor diesem Hin-tergrund: Können muslimische Gemeinschaften ihre Moscheen auch mit einem Minarett versehen? Die Frage führte in den letzten Mo- naten zu heftigen Kontroversen in Wangen bei Olten, Langenthal und Wil, wo Minarett-Bauten geplant sind.

Sackgasse

Der von den Opponenten eingeschlagene Weg, den Bau von Minaretten über das Baurecht oder raumplanerische Bestimmungen zu verhindern, führt in eine Sackgasse. Dieser Überzeugung ist der Freiburger Verwaltungsrecht-Spezialist Jean-Baptiste Zufferey, Direktor des Baurecht-Instituts an der Universität Freiburg. Gesellschaftliche Probleme, die eigentlich politischen Lö-sungen zugeführt werden müssten, liessen sich nicht auf diese Weise lösen, betonte Zufferey kürzlich in einem Interview mit der Westschweizer Nachrichtenagentur Protestinfo.Das etwa in Langenthal von den Minarett-Gegnern vorgebrachte Argument, es müsse «dem Symbolgehalt des Minaretts als Zeichen für den Vormarsch des Islam» Rech-nung getragen werden, könne un- ter baurechtlichen Gesichtspunkten keine Rolle spielen. Auch dürfe ein Baureglement nicht diskrimi- nie-rend sein, indem es raumplanerisch argumentiere. Eine Gemeinde, die ihr Reglement so abändern würde, dass muslimische Gebetsstätten in Hinterhöfe verbannt würden, handle in diesem Sinne diskriminierend. Kipawww.baurecht.unifr.ch/

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