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Ski fallen vom Autodach – wie bin ich versichert?

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Während der Fahrt haben sich meine Ski von der Halterung am Autodach gelöst. Sie fielen auf die Fahrbahn und beschädigten die Kühlerhaube des nachfolgenden Autos. Welche Versicherung bezahlt den Schaden? L.M.

Im Rahmen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes haften Sie als Autobesitzer grundsätzlich für den verursachten Schaden, und Ihre Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Kühlerhaube des nachfolgenden Autos prüfen.

Verantwortung für genügende Fixierung

Sie sind als Fahrzeughalter verantwortlich für eine gemäss den gesetzlichen Vorschriften korrekte und genügende Fixierung des Skiträgers und der Sicherung der Ski. Ihre Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird im Rahmen Ihrer Haftungsquote daher den Schaden am nachfolgenden Fahrzeug vergüten, wobei sie berücksichtigen wird, ob den Lenker des nachfolgenden Autos ein Mitverschulden am Schadenfall trifft – beispielsweise wenn er einen ungenügenden Abstand zu Ihrem Wagen eingehalten hat. Nach Erledigung des Schadenfalles wird Ihnen Ihre Versicherung einen allenfalls vertraglich vereinbarten Selbstbehalt in Rechnung stellen.

Ferner müssen Sie mit einem Bonusverlust rechnen – es sei denn, Sie haben eine Bonusschutzdeckung vereinbart. Zudem könnte Ihnen von den Strafbehörden eine Busse wegen ungenügender Sicherung der Ski auferlegt werden. Je nach Höhe seiner (Mit-)Verschuldensquote macht es für den Halter des nachfolgenden Autos übrigens Sinn, den Schaden an seinem Fahrzeug über seine allenfalls vorhandene Vollkasko-Versicherung abzuwickeln.

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hierfür ist Tanja Kocher, Leiterin Kommunikation und Mitglied der Geschäftsleitung. Homepage: www.svv.ch/ratgeber

Ratgeber Versicherung

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