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Somalierin wurde nicht diskriminiert

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Autor: Nicole Jegerlehner

Der Gemeinderat darf von einer somalischen Flüchtlingsfrau verlangen, dass sie für eine Arbeitsstelle ihr Kopftuch ablegt: Der Freiburgische Untersuchungsrichter Jean-Luc Mooser sieht darin keine Verletzung des Rassendiskriminierungsverbots, wie er gestern mitteilte. «Die Stadt Freiburg vertritt das Prinzip des Laizismus», sagte Mooser den FN. «Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten vorschreiben, an ihrem Arbeitsplatz bei Kundenkontakt keinen Hut, keine Mütze oder kein Foulard zu tragen.» Er antwortet damit auf eine Strafklage der strenggläubigen Muslimin gegen Gemeinderätin Marie-Thérèse Maradan Ledergerber (FN vom 25. Juni).

Kürzung war rechtens

In diesem Sinne habe der Gemeinderat der Somalierin auch vorschreiben dürfen, dass sie im Geschäft «Coup d’Pouce» im Schönberg ihr Kopftuch ablege, um dort an einer Massnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, sagt Mooser. Und darum sei es auch rechtens gewesen, der Somalierin vorübergehend die Sozialhilfe zu kürzen, da sie nicht an der Integrationsmassnahme teilnahm. «Ich habe das Dossier aus Sicht des Strafrechts betrachtet», sagt Mooser. Das Gesetz gegen die Rassendiskriminierung wende sich an Restaurants oder Kinos, die niemanden aufgrund der Rasse ausschliessen dürften, sagt Mooser; nicht aber an Arbeitgeber.

«Keine Zeugen»

Ein weiterer Punkt der Strafklage betraf einen Zwischenfall zwischen der Somalierin, die seit sechzehn Jahren in der Schweiz lebt, und Maradan: Die Somalierin warf der Gemeinderätin vor, diese habe ihr in einer Diskussion gesetzes- und verfassungswidrig gedroht, ihr die Sozialhilfe ganz zu streichen. Maradan ihrerseits gab an, die Frau habe ihr vor die Füsse gespuckt. «Das Gespräch fand in Maradans Büro statt, wir haben keine Zeugen», sagt Untersuchungsrichter Mooser. Niemand könne daher beweisen, welche Version nun stimme.

Rainer Weibel, grüner Stadtrat und Anwalt der Somalierin, hatte zudem in der Strafklage geschrieben, Sozialdirektorin Maradan habe im Generalrat vertrauliche Punkte aus dem Dossier seiner Klientin ausgeplaudert. Mooser meint dazu: «Rainer Weibel hat im Generalrat eine Frage gestellt, in der er den Fall detailliert darstellte – da konnte die Gemeinderätin mit der gleichen Genauigkeit antworten.» Mooser stellt darum das Verfahren ein.

Rainer Weibel akzeptiert die Sichtweise Moosers nicht: «Sozialhilfe ist eine Leistung, die der Allgemeinheit zusteht. Wird diese mit diskriminierenden Argumenten verweigert, ist das ein Straftatbestand.» Er bezweifelt auch, dass der Gemeinderat jemandem zum Vornherein verbieten könne, mit einem Kopftuch zu arbeiten. Zur Frage der Ehrverletzung meinte er: «Wenn Marie-Thérèse Maradan herumerzählt, dass meine Mandantin sie angespuckt habe, muss sie das auch beweisen können.»

Weibel klärt mit seiner Klientin ab, ob sie den Entscheid des Untersuchungsrichters vor der Strafkammer des Kantonsgerichts anfechten will.

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