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Sparmöglichkeiten bei der AHV?

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Wir haben einen behinderten Sohn, der auf unserem Landwirtschaftsbetrieb arbeitet und sind sowohl sein Arbeitgeber als auch sein Vormund.

Er hat ein kleines AHV-pflichtiges Einkommen. Wir als Arbeitgeber bezahlen für ihn vierteljährlich seinen AHV-Beitrag, der den Mindestbetrag aber nicht erreicht. Unter Position 5 der «Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige» steht, dass in diesem Fall eine Nachzahlung zu leisten ist. Allerdings ist nicht eine Nachzahlung des Fehlbetrages, sondern eine doppelte Vorauszahlung zu leisten. Im folgenden Jahr kann dann die betroffene Person schriftlich bei der AHV den zu viel bezahlten Betrag zurückverlangen. In unserem Fall wurde er per Post mit einem Auszahlungsschein ausbezahlt – Kostenpunkt 20 Franken.
Bezugnehmend auf Position 5 haben wir uns als Vormund geweigert, die Rechnung des III. und IV. Quartals 2003 zu überweisen. Als Arbeitgeber werden die Beiträge selbstverständlich weiterbezahlt. Jetzt hat die AHV versprochen, in Zukunft nur noch die Arbeitgeberbeiträge im Voraus zu fakturieren und für den persönlichen Restbetrag eine Nachzahlung zu verlangen.

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