FreiburgEin Unfall, eine Anzeige wegen Diebstahls, ein Gewaltdelikt – in allen Fällen erstellt die Polizei Rapporte und archiviert Dossiers. «Diese Daten sind für die Polizei sehr nützlich, weil sie sie in späteren Ermittlungen wieder nutzen kann», sagte Sicherheits- und Justizdirektor Erwin Jutzet den FN. «Dem gegenüber steht aber das Recht auf Vergessen.» Wer in seinen jungen Jahren eine Dummheit begangen habe, solle daran nicht noch 30 Jahre später erinnert werden.
Die Aufbewahrungsdauer für Daten variiert: Wer ein unverjährbares Verbrechen begeht, dessen Daten bleiben 80 Jahre lang gespeichert. Dossiers zu Verbrechen und Vergehen werden 20 Jahre lang aufbewahrt, Daten zu Vergehen während zehn Jahren. Für alle anderen Polizeidatensammlungen gilt eine Frist von fünf Jahren. Zu dieser Kategorie gehören Übertretungen gemäss Strassenverkehrsgesetz und Verstösse gegen kantonale Gesetze. Daten von Minderjährigen werden zehn Jahre aufbewahrt. Daten über eine Person, die nicht mehr verdächtigt wird, müssen direkt nach Abschluss des Verfahrens beseitigt werden.
Löschen auf Verlangen
Betroffene können Einsicht in ihre Akten verlangen. Sind sie unberechtigt aufgeführt – z.B. weil sie freigesprochen wurden -, können sie die Vernichtung der Daten verlangen.
Bis Ende 2009 sollen die letzten rund tausend Dossiers, die auf Papier erstellt wurden, ins elektronische Archiv transferiert werden. Der Informatikdienst erarbeitet bis Ende 2010 ein Programm, das Daten automatisch nach Ablaufen der Frist löscht. njb