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Staatsanwalt zeigte Herz

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Ja, es gibt sie: eine Höchstgeschwindigkeit für Ambulanzfahrer und andere Blaulichtorganisationen.

Selbst wenn es eilt, dürfen sie nicht so schnell fahren, wie sie wollen. Das zeigt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Im vorliegenden Fall erliess sie eine «Nichtanhandnahmeverfügung». Das heisst: Sie drückte beide Augen zu.

Es geschah Ende März. Ein Ambulanzfahrer aus dem Kanton Zürich brachte ein Organ zur Transplantation vom Universitätsspital Zürich ins Unispital Genf. Nachweisbar und anerkanntermassen war die Fahrt dringend und die Zeit knapp. Also drückte der Fahrer aufs Gaspedal: 161 Kilometer pro Stunde auf dem Hinweg im Combette-Tunnel bei Murten und 158 auf dem Rückweg im Les-Vignes-Tunnel auf dem Gemeindegebiet von Gurwolf–ebenfalls mit einem dringenden Organtransport.

Kein genereller «Freipass»

Das sei schneller gewesen, als die Polizei erlaube, schreibt die Staatsanwaltschaft, selbst mit Blaulicht und Sirene. Rechtlich bestehe eine Grenze, eine «Lex specialis» für Blaulichtorganisationen, die in einem Tunnel mit Tempo 100 bei 150 Kilometern pro Stunde erreicht sei. Und die Behörden seien nicht befugt, «ohne Prüfung der konkreten Umstände für an sich gerechtfertigte dringliche Dienstfahrten einen generellen Freipass» auszustellen. Denn «Menschenleben zu gefährden, um ein anderes Menschenleben zu retten, kann nicht sinnvoll sein».

Hinzu komme, dass ein viel höheres Tempo kaum zu einem wirklich bedeutenden Zeitgewinn führe, schreibt die Staatsanwaltschaft weiter. Das wisse die Firma des Fahrers.

Allerdings liess die Freiburger Justiz im vorliegenden Fall Gnade vor Recht gelten. Einerseits war die Autobahn zur «Tatzeit» verkehrsarm–wie aus den vorhandenen Radarbildern unzweifelhaft hervorgeht–und die faktische Tempoüberschreitung war unter Berücksichtigung des Toleranzwerts mit einem und vier Kilometern pro Stunde klein.

 Rettungswille anerkannt

Das Urteil: «Unter Berücksichtigung des achtenswerten Beweggrundes des Rettungswillens sind die Geschwindigkeitsüberschreitungen (gerade noch) verhältnismässig» und somit gerechtfertigt. Deshalb trete man nicht auf die Strafanzeige ein. Der Fachmann spricht dann von einer «Nichtanhandnahmeverfügung».

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