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Staatsrat legt Universitätsgesetz vor

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Als der Kanton Freiburg 1997 ein Universitätsgesetz genehmigte, war dieses den Regelungen in anderen Universitätskantonen einen Schritt voraus und räumte der Freiburger Hochschule eine weitreichende Autonomie ein.

Mittlerweile hat sich die Schweizer Hochschullandschaft verändert, sei es durch das Bologna-Modell, sei es durch Fachhochschulen.

Das neue Gesetz solle die Universität Freiburg auf diese Herausforderungen vorbereiten und ihre Strukturen modernisieren, schreibt der Staatsrat jetzt in der Botschaft zum Gesetz. Er hatte 2007 einen Studienauftrag vergeben und 2008 und 2010 je einen Bericht erhalten. Die Vernehmlassung ging vor einem Jahr zu Ende. Der Grosse Rat dürfte im November darüber beraten.

Als grösste Veränderung erwähnt der Staatsrat die neuen Finanzinstrumente, die der Universität mehr Autonomiegewähren. Hauptelemente sinddie Zielvereinbarung und das Globalbudget. Bisher war von Leistungsauftrag die Rede.

Eine strategische Planung orientiert sich am Zeithorizont von zehn Jahren; hingegen einigten sich der Staat und die Universität über eine Zielvereinbarung und ein Globalbudget von fünf Jahren. Diese Dauer richtet sich nach der Legislaturperiode der politischen Behörden. Die Universität kann unter Beachtung der Gesetzgebung frei über das Globalbudget verfügen, sie arbeitet jedoch jährlich einen Budgetvoranschlag aus.

Neu sieht das Gesetz die Einrichtung eines Innovations- und Entwicklungsfonds vor. Die Universität hat immer schon Spenden mit oder ohne Zweckbestimmung erhalten. Oft konnte sie aber nicht frei über diese Mittel verfügen. Solche Gelder sollen in Zukunft in den Innovations- und Entwicklungsfonds fliessen, der auch einen jährlichen Beitrag aus dem Globalbudget erhält. Die Mittel aus dem Fonds können beispielsweise für den Aufbau eines Forschungsschwerpunkts oder eines nationalen Kompetenzzentrums eingesetzt werden.

Mehr Handhabe erhält die Universität bei der Erhebung von Gebühren. Das bisherige Gesetz enthielt lediglich eine Bestimmung für Einschreibegebühren. Nun soll die Universität weitere Gebühren für die Erbringungen ihrer Leistung erheben dürfen. Die Einschreibegebühr wird aber weiter vom Staatsrat festgesetzt. Sie darf weiterhin kein Hindernis für den Zugang zum Studium darstellen.

Der Gesetzesentwurf sieht weiter die Existenz von assoziierten Instituten vor. Diese behalten ihren rechtlichen Status und werden nicht Bestandteil der Universität, müssen aber Mindestvoraussetzungen erfüllen. Ein Beispiel dafür ist das Adolphe-Merkle-Institut.

Organisation

Rektorat neu für fünf Jahre gewählt

Bei Annahme des neuen Universitätsgesetzes würden die Organe der Universität einige Änderungen erfahren. So ist vorgesehen, dass das Rektorat neu für fünf Jahre anstelle der heutigen vier gewählt wird. Dies würde zeitlich mit der kantonalen Finanzplanung und der Zielvereinbarung übereinstimmen. Eine Änderung der Kompetenzen des Rektorats ist nicht vorgesehen–ausser der Befugnis, das gesamte Personal inklusive der Mitglieder der Professorenschaft anzustellen. Die Fakultäten schreiben die Stellen wie bisher aus, aber weder die Direktion noch der Staatsrat greifen ins Verfahren ein. Gemäss dem Gesetz wird der Senat von 16 auf 11 Mitglieder reduziert. Ziel ist eine Effizienzsteigerung. Wie bisher sollen der Grosse Rat und die Zivilgesellschaft vertreten sein. Den externen Mitgliedern wird der Vorsitz gelassen.uh

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