Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Sterbehilfe in Pflegeheimen zulässig

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Sterbehilfe in Pflegeheimen zulässig

Kanton hat aber keine Weisungen erteilt

Die Sterbehilfe-Vereinigung Exit/
Dignitas darf in den Pflegeheimen des Kantons wirken. Dies bedeutet aber nicht, dass der Staatsrat die Beihilfe zur Selbsttötung unterstützt. Er hat bezüglich Sterbehilfe auch keine Weisungen erteilt.

Von ARTHUR ZURKINDEN

Am 19. Mai 2003 hat der Kantonsarzt die Pflegeheime und die medizinischen Verantwortlichen über die Beihilfe zur Selbsttötung und die Vereinigungen Exit/Dignitas in Pflegeheimen informiert. Dabei hat er daran erinnert, dass Exit/Dignitas nicht berechtigt sei, von sich aus aktiv zu werden und ein Heim aufzusuchen, ohne von einem Heimbewohner oder einer Heimbewohnerin dazu aufgefordert worden zu sein. Auch nicht zulässig sei eine aktive Mitwirkung des Pflegeheims und dessen Personal bei der Beihilfe zur Selbsttötung. Hingegen dürfe aber das Pflegeheim das Wirken von Exit/Dignitas nicht hintertreiben.

Ein Grossrat stellt Fragen

Das Schreiben des Kantonsarztes hat in der Folge den CVP-Grossrat Nicolas Betticher veranlasst, mit einigen Fragen an den Staatsrat zu gelangen. «Ich begrüsse die Diskussion in der heiklen Frage des Lebensendes und des Wunsches zu sterben. Das Verlangen von Patientinnen und Patienten, die keinen andern Ausweg aus ihrem Leiden sehen als den Tod, ist häufig legitim. Niemand kann sich an die Stelle einer Person setzen, die nach einer Dienstleistung von Exit/Dignitas verlangt», hielt er in seiner Anfrage fest.

Der Stadtfreiburger Grossrat wollte jedoch, dass dieser Problemkreis «gesellschaftsweit und demokratisch» diskutiert, überdacht und entschieden wird, zumal diese Frage im weitesten Sinne auch im Vorentwurf zur Kantonsverfassung behandelt werde. «Es geht um die Würde, welche die Gesellschaft dem menschlichen Leben zumisst», betonte Betticher, der vor allem wissen wollte, ob es sich beim Schreiben des Kantonsarztes um eine Weisung handle und ob der Staatsrat diesen Standpunkt teile.

Bloss eine Information

In seiner Antwort gibt nun der Staatsrat zu verstehen, dass dieses Schreiben des Kantonsarztes, in welchem an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Sterbehilfe erinnert worden sei, bloss eine Information gewesen sei. Diese Information sei notwendig gewesen, da sich auch in den Pflegeheimen des Kantons Freiburg die Gesuche von Heimbewohnern häufen, die sich im Heim das Leben nehmen möchten. Im Jahre 1999 entfielen 9 von insgesamt 42 Suizidfällen auf Personen über 65 Jahren.

Laut Staatsrat hat die Direktion für Gesundheit und Soziales die Antwort des Kantonsarztes dem Gesundheitsrat unterbreitet. In der Folge habe dieser Rat das Problem selber studiert und seine Stellungnahme in einem Zwischenbericht an die Gesundheitsdirektion festgehalten. Darin hält es der Gesundheitsrat für unangebracht, bezüglich Sterbehilfe einen Unterschied zwischen Personen in Pflegeheimen und jenen, die zu Hause leben, zu machen.

Die Freiburger Regierung macht zudem deutlich, dass der Arzt des Patienten, der der Vereinigung Exit/Dignitas beigetreten ist, darüber informiert werden müsse. Falls der Patient dies nicht selber tue, müsse die Information über das Pflegeheim erfolgen. Zudem sollte Exit/Dignitas bei der Verschreibung der Medikamente dies über den behandelnden Arzt tun.

Exit/Dignitas
als nahe stehende Person

Der Kantonsarzt hat in seinem Schreiben an die Pflegeheime auch auf das Gesundheitsgesetz hingewiesen. Danach haben alle Heimbewohnerinnen und -bewohner Anspruch auf eine Begleitung durch ihr nahe stehende Personen. Dabei könne auch die Vereinigung Exit/Dignitas als nahe stehende Person gelten. «Hingegen wird Exit/
Dignitas nicht vom Staatsrat anerkannt», schrieb der Kantonsarzt an die Heime.

Sterbehilfe in Spitälern

Laut Staatsrat muss das Problem der Sterbehilfe in Spitälern noch speziell angegangen werden. Er erinnert daran, dass sich die Patienten in der Regel nur während einer kurzen Zeit in den Akutspitälern aufhalten, dies im Gegensatz zu den Pflegeheimen. Deshalb stelle sich das Problem anders. Sobald aber die Gesundheitsdirektion im Besitz der Stellungnahme des Gesundheitsrates sei, der diese Frage vertieft und analysiert, werde entschieden, wie der Sterbehilfe in den Spitälern zu begegnen sei, bekräftigt der Staatsrat in seiner Antwort.

Meistgelesen

Mehr zum Thema