Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Stichdatum für Lehreranstellungen soll einen Monat vorverlegt werden

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Ein Lehrer oder eine Lehrerin wird im Kanton Freiburg oft unter dem Vorbehalt angestellt, dass die Schülerzahl für die Eröffnung der entsprechenden Klasse Mitte Juni erreicht ist. Grossrat Jean-Daniel Wicht (FDP, Givisiez) ärgert sich darüber und stellt in einer Anfrage an den Staatsrat den Staat gar als vorbildlichen Arbeitgeber infrage.

Der Staatsrat bestätigt in seiner Antwort den Sachverhalt. Die Erziehungsdirektion schreibt Lehrerstellen oft im März aus, kann sie aber erst per 15. Juni bestätigen, wenn die Klasseneröffnungen definitiv sind. Wie der Staatsrat schreibt, soll mit dem neuen Schulgesetz dieser Stichtag aber auf den 15. Mai vorverlegt werden. Die betreffenden Personen könnten sich so besser noch in einem anderen Schulkreis bewerben.

Die Regierung stellt aber klar, dass auf die speziellen Anstellungsbedingungen bereits in der Ausschreibung hingewiesen wird. Es komme auch vor, dass einer angestellten Person, deren Klasse aufgehoben wird, eine Stelle in einem anderen Schulkreis oder für Stützkurse angeboten wird.

Lehrpersonen werden manchmal auch mit befristeten Arbeitsverträgen angestellt. Gemäss Staatsrat entsprechen solche Anstellungen nicht der Regel beim Staat. Sie sind aber möglich, wenn sie auf eine zeitlich befristete Leistung wie etwa für ein Projekt vorgesehen sind. Bei Lehrpersonen kann eine befristete Anstellung erfolgen, wenn die Person nicht über das nötige Diplom verfügt.

Drei Arten von Praktika

In seiner Anfrage hatte Grossrat Wicht auch das Anbieten unbezahlter Praktika angeprangert. In seiner Antwort verweist der Staatsrat auf die verschiedenen beim Staat möglichen Praktika, wobei unterschieden wird, ob es sich um ein Berufswahlpraktikum, um ein Praktikum vor oder während der Ausbildung oder um eines nach abgeschlossener Ausbildung handelt. Unbezahlt seien Praktika, wenn das Verhältnis zwischen Produktivität eines Praktikanten und den für das Praktikum zur Verfügung gestellten Leistungen «im besten Fall ausgeglichen» ist. uh

 

Meistgelesen

Mehr zum Thema