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Stinisacher wird nicht zu Richtplangebiet

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Das Kantonsgericht weist die Beschwerde der Gemeinde Wünnewil-Flamatt ab. Damit bleibt das Gebiet Stinisacher Landwirtschaftsland und wird nicht in den neuen Richtplan aufgenommen.

Damit Wünnewil-Flamatt moderat wachsen kann, hatte die Gemeinde im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevision ursprünglich vorgesehen, das Gebiet Stinisacher im Richtplan als Wohnzone einzutragen. Das 50 000 Quadratmeter grosse Gebiet in der Landwirtschaftszone liegt nordöstlich des Dorfkerns von Wünnewil in der Nähe der Autobahn. Das Bau- und Raumplanungsamt des Kantons hatte die Gesamtrevision im Juli 2015 teilweise genehmigt, die geplante Wohnzone Stinisacher gehörte jedoch zu jenen Punkten, die das Amt nicht genehmigte.

Neues Raumplanungsgesetz

Auf diesen Entscheid folgten im September 2015 zwei Beschwerden beim Kantonsgericht: Die ersten von der Eigentümerschaft Stinisacher, zu der auch die Gemeinde Wünnewil-Flamatt gehört; die zweite reichte die Gemeinde als Einzelbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Zur ersten Beschwerde hatte das Kantonsgericht bereits im September 2016 Stellung genommen: Das Gericht ging nicht auf die Beschwerde ein. Die Begründung: Für einen behördenverbindlichen Entscheid sei nur eine Behörde einspracheberechtigt. Nun liegt auch das Urteil zur zweiten Beschwerde der Gemeinde als Einzelpartei vor: Das Kantonsgericht weist auch diese Beschwerde ab und bestätigt damit den Entscheid des Raumplanungsamtes.

Als Begründung führt das Gericht aus, dass «zum heutigen Zeitpunkt keine neuen Richtplangebiete genehmigt werden können; dies jedenfalls, soweit diese Richtplangebiete wie im vorliegenden Fall parzellenscharf vorsehen, wo zukünftig neue Bauzonen entstehen könnten». Dies auch mit Blick auf das Raumplanungsgesetz vom Mai 2014. Es könne vor dem Inkrafttreten des neuen kantonalen Richtplans nicht vorweggenommen werden, wo die Siedlungsflächen im Kanton künftig sein sollen.

Nicht vor Bundesgericht

«Wir sind enttäuscht», sagte der Gemeindepräsident von Wünnewil-Flamatt, Andreas Freiburghaus, auf Anfrage dazu. «Wir wollten aufzeigen, wo und wie sich unsere Gemeinde in den nächsten Jahrzehnten entwickeln soll.» Es sei ihm um eine langfristige Planung gegangen, betonte Freiburghaus. Auf einen Weiterzug an das Bundesgericht werde die Gemeinde verzichten. «Das Gebiet Stinisacher wird aber spätestens bei der nächsten Ortsplanungsrevision wieder Thema sein», so der Gemeindepräsident. Denn im Gegensatz zu anderen Landwirtschaftsflächen sei das Gebiet Stinisacher keine wertvolle Fruchtfolgefläche, für die Landwirte nicht von grossem Wert und deshalb als Bauland geeignet.

emu

Ortsbildschutzperimeter

Beschwerdeführer erhalten vor Kantonsgericht recht

Im Zusammenhang mit der Gesamtrevision der Ortsplanung Wünnewil-Flamatt hatte das Kantonsgericht Freiburg vor Kurzem gleich noch ein weiteres Mal über eine Beschwerde zu entscheiden:

Vier Parteien wehrten sich gegen die Verfügung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD), dass Artikel 7 des Gemeindebaureglements mit einem Hinweis zu ergänzen sei, wonach «die speziellen Zonenvorschriften nur nach strenger Anwendung der Vorschriften zum Ortsbildschutz gelten». Diese Vorschrift könne nur zum Ziel haben, den Ortsbildschutzvorschriften auf jeden Fall Priorität zu verschaffen und so den Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde einzuschränken, argumentierten die Beschwerdeführer. Dies jedoch sei unverhältnismässig und verletze wesentlich den Grundsatz der Gemeindeautonomie.

Das Kantonsgericht Freiburg urteilte, dass der angefochtene Entscheid der RUBD aufzuheben sei. Stattdessen solle Artikel 7 durch folgenden Satz ergänzt werden: «Die speziellen Zonenvorschriften gelten vorbehältlich der Vorschriften zum Ortsbildschutz.»

mz

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