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Student aus Togo: Aufenthalt zu Unrecht wegen des Alters verweigert

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Schweizerisches Bundesgericht Lausanne.
Corinne Aeberhard/a

Einem ausländischen Studenten kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht alleine mit einem Hinweis auf ein Alter von über 30 Jahren verweigert werden. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid der Freiburger Behörden aufgehoben. Diese hatten das Aufenthaltsgesuch eines togolesischen Priesters abgelehnt, der in der Schweiz seine Ausbildung mit einem Master in Theologie vollenden will.

Mit einem Bachelor-Abschluss aus seinem Heimatland beantragte der beschwerdeführende Vikar im Januar 2020 bei den Freiburger Behörden eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Ausgaben des Togolesen sollten vollständig durch eine religiöse Gemeinde gedeckt werden. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Die Freiburger Richter sahen keinen Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen, gemäss welcher ausländische Studenten nur bis im Alter von 30 Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Sie begründeten diese Weisung des Staatssekretariats für Migration damit, dass ältere Studenten nach ihrer Ausbildung eher in der Schweiz bleiben wollten. Zudem seien die Studien-Plätze für jüngere Studierende zu reservieren.

Diskriminierung aufgrund des Alters

Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid aus, das Alter sei im Ausländer- und Integrationsgesetz nicht als Kriterium für die Ablehnung einer Aufenthaltsbewillgung aufgeführt. Zudem verstosse die einzig auf diesen Punkt abgestützte Ablehnung der Behörden möglicherweise gegen das in der Verfassung verankerte Diskriminierungsverbot.

Das Alter als Kriterium bezieht sich gemäss Bundesgericht zwar nicht auf eine Gruppe, die in der Vergangenheit abgewertet oder vom sozialen und politischen Leben ausgeschlossen wurde. Eine darauf fussende Unterscheidung unterliege jedoch einer strengen Prüfung der Verhältnismässigkeit und müsse auf objektiven Gründen beruhen.

Das Bundesgericht hat den Fall an die Freiburger Behörden zurückgewiesen. Diese müssen prüfen, ob der Priester alle Kriterien für die Zulassung als ausländischer Student erfüllt. 

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