Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Taxifahrer blitzt vor Bundesgericht ab

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Cannabis und Amphetamine hatte ein 32-jähriger Taxifahrer im Blut, als ihn die Freiburger Kantonspolizei anhielt. Zwar lagen die Konzentrationen beider Substanzen unterhalb des festgelegten Grenzwertes; allerdings betonten die Experten, dass sich deren Wirkungen gegenseitig verstärkten. Deshalb sei die Fahreignung beeinträchtigt. Die kantonale Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ordnete daher eine Überprüfung der Fahreignung an – und entzog dem Taxifahrer den Fahrausweis vorsorglich, bis zum Abschluss der Überprüfung.

Das Gefährdungspotenzial

 Der Taxifahrer focht dies an und ging vor Kantonsgericht. Dieses betonte in einem vor kurzem veröffentlichten Entscheid, «allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass die Person im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt».

Provisorischer Entzug

Wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestünden, könne der Fahrausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden. Der provisorische Entzug des Fahrausweises setze keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. «Das Führen eines Motorfahrzeugs bewirkt ein grosses Gefährdungspotenzial», schreibt das Gericht.

Der Taxifahrer hatte kritisiert, dass sein Rechtsvertreter mehrmals bei der Polizei vorstellig geworden sei, um sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Dabei sei ihm nie mitgeteilt worden, dass die Blut- und Urinanalyse abgeschlossen sei. Erst einige Wochen später habe er dann den Bescheid erhalten, dass seine Fahreignung überprüft werden solle. «Das Vorgehen der Vorinstanz stellt klarerweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar», schreibt das Kantonsgericht dazu. Die Gehörsverletzung wiege jedoch nicht derart schwer, dass sie nicht geheilt werden könnte. «Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung hat sein Rechtsvertreter die vollständige Akteneinsicht erhalten.» Er habe seine Beschwerde daher sachgerecht begründen können. Der Anwalt des Taxifahrers argumentierte denn auch, seinem Mandanten könne nicht nachgewiesen werden, dass er unter Einfluss von Cannabis oder Amphetamin Auto gefahren sei, da beide Werte unter den Grenzwerten lägen.

Die Nulltoleranz

Das Kantonsgericht meint dazu jedoch, dass für das Führen von Fahrzeugen grundsätzlich Nulltoleranz gelte. Zudem reiche für einen vorsorglichen Sicherheitsentzug, dass der Test positiv ausgefallen sei. «Wenn der Beschwerdeführer verschiedene Drogen einnimmt, dann bestehen ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung.» Zudem habe er bereits im April 2012 den Fahrausweis abgeben müssen, weil er unter Drogeneinfluss gefahren sei.

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde daher ab. Der Taxifahrer ging vor Bundesgericht–und blitzte ab: Die Lausanner Richter folgten der Argumentation des Freiburger Kantonsgericht. Das Bundesgericht schreibt in seinem gestern veröffentlichten Urteil, ein Berufs-Taxichauffeur trage eine besondere Verantwortung für die Sicherheit seiner Fahrgäste und der übrigen Verkehrsteilnehmer: «Demgemäss sind bei einem drohenden (Misch-)Konsum von Drogen, insbesondere Aufputschmitteln, durch Taxifahrer grundsätzlich strengere Massstäbe an die Überprüfung der Fahreignung anzulegen.» Der Taxifahrer darf also vorderhand nicht Auto fahren und trägt zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken. njb

Meistgelesen

Mehr zum Thema