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Überweisungsverfügung muss nachgebessert werden

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Überweisungsverfügung muss nachgebessert werden

Strafkammer des Kantonsgerichts heisst Beschwerde von Daniela T. teilweise gut

Da die Überweisungsverfügung im Fall Daniela T. Mängel aufweist, hat die Strafkammer des Kantonsgerichts eine entsprechende Beschwerde teilweise gutgeheissen. Der Untersuchungsrichter wird angehalten, die Nachbesserung vordringlich zu behandeln.

Von ANTON JUNGO

Am 21. Mai 2004 hat das Untersuchungsrichteramt die Überweisungsverfügung im Fall eines Tötungsdelikts von Mitte Oktober 2000 in Überstorf an das Bezirksgericht des Sensebezirks zur Behandlung überwiesen. Der beschuldigten Daniela T. wurden Mord, eventuelle vorsätzliche Tötung, eventuelle fahrlässige Tötung, Irreführung der Rechtspflege und Diebstahl vorgeworfen. Wie der zuständige Gerichtspräsident Reinold Raemy damals auf Anfrage erklärte, würde der Prozess frühestens Ende 2004, wahrscheinlich aber Anfang 2005 stattfinden. Dies für den Fall, dass gegen die Überweisungsverfügung keine Beschwerde eingereicht werde (vgl. dazu FN vom 25. Mai 2004). Dies war nun aber am 23. Juni 2004 von Seiten der Beschuldigten geschehen.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat in einem Urteil vom 30. August die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das Kantonsgericht hob die Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters vom 21. Mai 2004 auf und wies die Angelegenheit an den Untersuchungsrichter zurück. Gleichzeitig hat es das Verfahren wegen Diebstahl eines Schlüsselbundes und wegen Entwendung eines Herrenfahrrades wegen Verjährung eingestellt. Denn in Anbetracht des Hauptvorwurfes eines Tötungsdelikts sei es offensichtlich, dass ein Vermögensdelikt für die Festsetzung der Strafe nicht ins Gewicht fallen würde.

Anklage ist zu wenig präzis

In ihrer Beschwerde macht die Beschuldigte schwer wiegende Mängel oder Lücken in der Untersuchung geltend und weist darauf hin, dass die Überweisungsverfügung nicht den Anforderungen der Strafprozessordnung entspreche. Insbesondere würden die einzelnen Tatvorwürfe nicht getrennt dargestellt und seien nicht für jeden Vorwurf gesondert als belastend oder entlastend aufgeführt. Das Kantonsgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Untersuchungsrichter sich am Ende der Verfügung darauf beschränke, die Anträge der Parteien wiederzugeben und festzuhalten, dass Gründe für das eine wie das andere wie auch für das dritte bestehen. Unklar sei insbesondere, weshalb hinsichtlich des Tötungsdelikts Fahrlässigkeit oder besonders skrupelloses Handeln gegeben sein soll, meint das Gericht. Bezüglich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege fehle sogar jeglicher Hinweis auf die rechtliche Zuordnung.

Für die Beschwerdeführerin bleibe damit unklar, welches Delikt ihr aus welchen Gründen vorgeworfen werde. Eine sinnvolle Verteidigung werde dadurch verunmöglicht. Für das Gericht, welches den Fall beurteilen müsse, bleibe letztlich unklar, womit es sich zu beschäftigen habe. «Es liegt nicht bloss eine ungenaue oder ungenügende Anklageumschreibung vor, sondern die Überweisungsverfügung und damit auch die Untersuchung weisen einen schwer wiegenden Mangel auf», wird zusammenfassend festgehalten.
Das Kantonsgericht fordert den Untersuchungsrichter auf, «kurz, aber präzise und übersichtlich eine Zuordnung der einzelnen Vorgänge und Sachverhalte zu den einzelnen Merkmalen der in Frage kommenden Straftatbestände» vorzunehmen. Mit Blick auf die Dauer der Untersuchung von bald vier Jahren und der bereits erfolgten Ansetzung der Verhandlung vor dem Bezirksgericht hält es den Untersuchungsrichter weiter an, die Angelegenheit vordringlich zu behandeln.
Weitere Beschwerdepunkte hat das Kantonsgericht abgewiesen.

Seit Januar 2001 auf freiem Fuss

Das Tötungsdelikt von Überstorf geht auf den 16. Oktober 2000 zurück. Die Polizei war damals alarmiert worden, weil sich angeblich ein Überfall, eine versuchte Vergewaltigung und eine Entführung abgespielt hatte. Der 26-jährige Arzt Walter Plüschke, der Freund von Daniela T., galt in der Folge als vermisst. Nach zehn Tagen intensiver Ermittlungen kam es zu einer Wende im Fall. Die Auswertung der Spuren hatte ergeben, dass die Freundin des Arztes, die beim angeblichen Überfall eine Schussverletzung erlitten hatte, den Sachverhalt nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben hatte. Sie war als tatverdächtig am 29. Oktober 2000 in Untersuchungshaft genommen worden. Zurzeit ist die Angeschuldigte auf freiem Fuss.

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