Ratgeber versicherung
Beat Krieger
Unfall an privat organisiertem Fest – wer haftet?
Wir führen mit freiwilligen Helfern eine dreitägige Veranstaltung samt Festwirtschaft im Rahmen eines Quartierfestes durch. Was passiert, wenn einer der Helfer verunfallt? Was, wenn auch Gäste betroffen sind? M. R.
An einem durch Private organisierten Anlass können Unfälle passieren, für die der Veranstalter haftet. Für die freiwilligen Helfer und das Servicepersonal sowie die Auf- und Abrüster der Infrastruktur sollte der Veranstalter eine sogenannte «Unfallversicherung für kurzfristige Anlässe» abschliessen, die bei Unfällen die Heilungskosten gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) übernimmt, wenn keine gesetzliche Versicherung bezahlt. Diese Versicherung deckt meistens auch ein Taggeld für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätskapital und ein Todesfallkapital.
Durch die vom Veranstalter abgeschlossene Unfallversicherung für kurzfristige Anlässe sind die Gäste des Anlasses nicht versichert. Wenn sie einen Unfall erleiden, so würde ihre obligatorische Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder ihre Krankenkasse die Kosten übernehmen. Für Schäden, welche diese Versicherungen nicht oder nur teilweise bezahlen (beispielsweise Lohnausfall), können die Teilnehmer unter Umständen den Veranstalter haftbar machen. Dieser kann sich gegen solche Risiken mit einer befristeten Veranstalter-Haftpflichtversicherung schützen.
Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hiefür ist Beat Krieger, Versicherungsexperte und Medienverantwortlicher.
Homepage: www.svvch/vr