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Untersuchungsrichter hat Amtspflicht nicht verletzt, aber …

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Autor: Arthur Zurkinden

Der Justizrat hat aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde von Professor Franz Riklin ein Verfahren gegen den Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes, Jean-Luc Mooser, eröffnet. Riklin warf Mooser vor, er hätte rund zwei Monate verstreichen lassen, ehe er sich des Falls selber angenommen habe. Während dieser Zeitspanne sei dann der Polizeikommandant Pierre Nidegger aktiv gewesen und habe selber untersucht. Mooser habe dann nur noch den Vizechef der Kriminalpolizei verhört. Bezüglich der andern Polizisten habe sich Mooser mit den Protokollen des Polizeikommandanten begnügt.

Nur Gerüchte

«Nein, der Präsident des Untersuchungsrichteramtes hat seine Amtspflicht nicht verletzt», teilte nun der Justizrat am Donnerstag mit.

Bekanntlich hat eine Polizeipatrouille am 7. November 2008 um 4 Uhr ein Kadermitglied der Polizei aufgrund seiner auffälligen Fahrweise angehalten, aber auf einen Alkoholtest verzichtet. Laut Justizrat bestätigt Mooser, dass er am 26. November 2008 telefonisch vom Chef der Gendarmerie über den Vorfall unterrichtet worden sei. Mooser habe aber erklärt, dass er persönlich eine Untersuchung durchführe, wenn der Fall zum Vorneherein eine gewisse Bedeutung habe. Im vorliegenden Fall sei keine Anzeige vorgelegen. Zudem habe die ihm übermittelte Information auf Gerüchten basiert. Er sah sich deshalb nicht veranlasst, sofort selber zu handeln. Hingegen habe er die Polizei gebeten, Abklärungen zu treffen und ihm dann das Dossier zu überreichen. Er habe es auch als normal betrachtet, dass das Dossier erst zwei Monate später zu ihm gelangt sei.

Einfacher Verdacht genügt

Nach Ansicht des Justizrates genügt aber in der Regel ein einfacher Verdacht, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Er räumt aber auch ein, dass eine reine Vermutung, dass es sich um einen Strafbestand handeln könnte, die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht rechtfertigt. «Der Untersuchungsrichter hat die Pflicht, ein Verfahren zu eröffnen, wenn genügend Indizien vorhanden sind, dass eine strafbare Handlung vorliegt». Im vorliegenden Fall lag es laut Justizrat im Ermessen des Untersuchungsrichters, zu entscheiden, ob es sich hier um einen genügenden Verdacht oder um eine einfache Vermutung gehandelt habe. In diesem Sinne könne dem Untersuchungsrichter nicht vorgeworfen werden, er habe die Amtspflicht verletzt. Deshalb sei es auch nicht angebracht, eine Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen, ohne dabei die Unabhängigkeit des Richters in grober Weise anzutasten.

Der Justizrat vertritt jedoch die Ansicht, dass das Untersuchungsrichteramt seine Praxis ändern muss. «Sollte es sich erweisen, dass Mitglieder der Kantonspolizei eine Straftat begangen haben, so muss der Untersuchungsrichter selber abklären, ob ein genügender Verdacht oder nur eine Vermutung besteht, dass eine Straftat begangen wurde und ob die Eröffnung eines Strafverfahrens gerechtfertigt ist. Wenn die Affäre zum Vorneherein keinen strafrechtlichen Charakter aufweist, so eröffnet der Untersuchungsrichter auch kein Strafverfahren. Eröffnet er aber ein solches, so muss er selber handeln und darf die Voruntersuchung nur in angemessener Weise der Polizei delegieren. Er muss die Oberhand über die Untersuchung behalten. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen ranghohen Polizisten handelt», heisst es im Urteil der Aufsichtsbeschwerde . «Auf diese Weise soll jeglicher Anschein von Voreingenommenheit vermieden werden, der sich daraus ergeben könnte, dass die Polizei mit Abklärungen betraut wird, die einen oder mehrere ihrer eigenen Beamten betrifft», schreibt der Justizrat in einer Mitteilung.

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