Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Unwirksame Massnahme

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Die vom Staatsrat beschlossene Massnahme ist nicht wirklich grosszügig ausgestaltet, sie trifft lediglich die im Jahr 2020 – also nicht für 2020 – veranlagten Steuern. Die Akonto-Zahlungen für die Steuern 2020 sind davon nicht betroffen; die Zahlungsfrist für die Akonto-Zahlungen wird nicht erstreckt, und der Verzugszins von 3  Prozent auf den Akonto-Zahlungen bleibt geschuldet.

Dies bringt den meisten Unternehmen im Kanton Freiburg keine Entlastung und hilft im Gegensatz zur Massnahme bei der direkten Bundessteuer und in vielen anderen Kantonen jenen Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen mussten, nicht.

Die Finanzdirektion hat mir bestätigt, dass bei den Steuern 2020 bei verspäteter Zahlung des Steuerbetrags beziehungsweise der Raten ein Verzugszins von 3  Prozent belastet wird. Die Erstreckung der Zahlungsfrist und der Ausgleichszins von 0  Prozent gelten damit nur für im Jahr 2020 gestellte Schlussrechnungen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Massnahmen des Kantons Freiburg leider nicht einmal als halbherzig bezeichnet werden können, sondern mehr oder weniger unwirksam sind.

Urs A. Ueltschi, Schmitten

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema