Vernichtung von Hanfpflanzen
Oppositionslos hat der Grosse Rat am Freitag eine Revision der Strafprozessordnung angenommen, dies aufgrund einer überwiesenen Motion von Charly Haenni (FDP, Vesin) und Rudolf Vonlanthen (FDP, Giffers).So kann der Richter neu bereits während des Untersuchungsverfahrens die Vernichtung oder die freihändige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten anordnen, wenn diese einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder wenn eine missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. Die Motionäre dachten dabei besonders an die Beschlagnahmung von Hanf.Wer durch die ungerechtfertigte Vernichtung oder Verwertung von beschlagnahmten Gütern einen Schaden erleidet, erhält auf Antrag Schadenersatz, soweit der Schaden nicht durch eigenes Verhalten verursacht oder vergrössert wurde. Das Gesuch muss innert 30 Tagen nach dem Urteil an die Strafkammer gerichtet werden. az