Gemäss dem Ausführungsbeschluss zur Luftreinhalteverordnung sind vor allem die Gemeinden sowie das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) mit dem Vollzug der rechtlichen Bestimmungen im Bereich Abfallverbrennung betraut. Die Gemeinden überwachen das Verbot, Abfälle im Freien oder in ungeeigneten Anlagen zu verbrennen. Im Weiteren haben sie auch die Einhaltung der Anforderungen an das Verbrennen natürlicher Feld- und Gartenabfälle zu kontrollieren. Das WaldA überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen zum Verbrennen von Abfällen beim Holzschlag. Es ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen. Der kantonale Pflanzenschutzdienst ordnet die Verbrennung von Feld- und Gartenabfällen an, wenn diese Abfälle aus der Sicht des Pflanzenschutzes nicht anders beseitigt werden können. wb
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