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Vom Grundsatz der Geheimhaltung zum Prinzip der Öffentlichkeit

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Autor: walter buchs

Gemäss der neuen Kantonsverfassung «ist das Recht auf Information gewährleistet» und «jede Person kann amtliche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht». Dieser Grundsatz ist nun mit einem Gesetz umzusetzen, wie es bereits eine im Jahr 2001 überwiesene Motion verlangt hatte.

Der Staatsrat hat soeben den «Gesetzesentwurf über die Information und den Zugang zu Dokumenten» (InfoG) zu Handen des Grossen Rates verabschiedet, wie er am Mittwoch bekanntgegeben hat. Das Kantonsparlament dürfte sich somit noch im Laufe dieses Jahres mit diesem Gesetz befassen, mit dessen Vorbereitung schon im Jahre 2002 begonnen wurde (siehe auch FN vom 1. Dezember 2007).

Verfassungsmässiges Grundrecht

Das Zugangsrecht zu den amtlichen Dokumenten und damit das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung ist bereits auf Bundesebene und in rund der Hälfte der Kantone Wirklichkeit. Im Gegensatz zum Bund und zahlreicher Kantone hat das Öffentlichkeitsprinzip in der Freiburger Verfassung den Status eines Grundrechts, genau gleich wie der Persönlichkeitsschutz.

Mit dieser Gleichstellung wird verhindert, dass der Datenschutz stärker gewichtet wird als das Informationsrecht, wie das etwa beim Bund der Fall ist. Das stellt hohe Anforderungen an den Gesetzgeber. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Freiburger Verfassung in nicht weniger als acht Artikeln den Bereich Information behandelt und damit der Transparenz der Behörden und öffentlichen Organe einen hohen Stellenwert einräumt.

Wesentliche Inhalte

Die zwei Hauptkapitel des 44 Artikel umfassenden Gesetzesentwurfes sind «Information der Öffentlichkeit» und «Zugang zu amtlichen Dokumenten». Dazu sind eine ganze Reihe bestehender Gesetze den neuen Grundsätzen anzupassen wie das Grossratsgesetz und das Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung, das Gemeindegesetz und das Gesetz über den Datenschutz usw.

Die bereits heute anerkannte Informationspflicht der Behörden wird bestätigt und ergänzt. Auf Grund der Reaktionen bei der Vernehmlassung, die Ende 2007/Anfang 2008 durchgeführt wurde, wird der Grundsatz, wonach der Zugang zu Dokumenten vor dem Entscheid gesperrt ist, aufgehoben. Gemäss Entwurf soll er jetzt noch für Unterlagen gelten, die den Entscheiden der Exekutiven des Kantons (Staatsrat) und der Gemeinde dienen. Für Medienschaffende stellt das immer noch eine zu grosse Einschränkung dar (siehe Kasten).

Das Zugangsrecht seinerseits besteht darin, dass man ein Dokument im Besitz der öffentlichen Organe einsehen oder eine Kopie davon erhalten kann. Die Ausübung des Zugangsrechts ist grundsätzlich gratis und jedermann bzw. jedefrau kann sich darauf berufen, ohne dass irgendein Interesse nachgewiesen werden muss. Dieses Recht ist – wie angeführt – nicht absolut. Es gibt verschiedene Einschränkungen, was – wie der Staatsrat in der Botschaft eingesteht – «eine besonders heikle Sache ist».

Die Umsetzung

Gemäss Gesetzesentwurf wird die Umsetzung des Zugangsrechts durch ein Fachorgan sichergestellt: einen Öffentlichkeitsbeauftragten (auf französisch: «préposé à la transparence»). Diese Person, für die eine Halbtagsstelle vorgesehen ist, untersteht der kantonalen Kommission für Öffentlichkeit und Datenschutz und wird die Tätigkeit bei Inkrafttreten des InfoG aufnehmen.

«Der Übergang vom Geheimhaltungsprinzip bei der Verwaltungstätigkeit zum Öffentlichkeitsprinzip ist die grösste Herausforderung des Entwurfs.» Mit dieser Feststellung gibt sich der Staatsrat Rechenschaft, dass die Umsetzung mit einem Mentalitätswechsel und einer Praxisänderung bei den öffentlichen Organen steht und fällt.

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