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Von acht auf drei Monate verkürzen

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Von acht auf drei Monate verkürzen

Staatsrat befürwortet kürzere Scheidungsfrist

Die Frist von acht Monaten, um den Scheidungswillen zu bestätigen, ist zu lang und sollte auf drei Monate herabgesetzt werden: Die Ansicht zweier Grossräte teilt ebenfalls der Staatsrat und empfiehlt dem Grossen Rat die Motion zur Annahme.

Gemäss dem Zivilgesetzbuch müssen Ehepartner, die sich über die Scheidung einig sind, dem Richter nach Ablauf von zwei Monaten schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung bestätigen. Während den zwei Monaten können die Ehegatten ihr Gesuch zurückziehen oder das Einverständnis zur Scheidung widerrufen.Das Bundesrecht verlangt eine Frist von zwei Monaten – der Kanton Freiburg hingegen eine Frist von acht Monaten. Eine solche Dauer einzuführen liegt in der Kompetenz des Kantons.

Mit verkürzter Frist einverstanden

Freiburg hat eine Frist von acht Monaten eingeführt, um zu verhindern, dass eine Klage auf unbestimmte Zeit hängig bleibt, falls die Ehegatten ihren Scheidungswillen nicht bestätigen. Nach Ablauf der Frist von acht Monaten wird ein allfälliges Verfahren hinfällig.Die Motionäre Jean-Jacques Collaud und Jean-Denis Geinoz beantragen in ihrer Motion die Herabsetztung der Frist auf drei Monate. Sowohl für die Ehegatten wie auch für die Kinder sei es besser, wenn ein Scheidungsurteil so rasch wie möglich gesprochen wird, heisst es in der Begründung. Ausserdem müsse vermieden werden, dass einer der Ehegatten die Frist für den Vollzug der Vereinbarung aus rein finanziellen Gründen – oder auch nur, um dem andern zu schaden – so weit wie möglich hinausschieben kann.Dem Antrag der Motionäre stimmt der Staatsrat zu. Er vertritt die Ansicht, dass eine Frist von drei Monaten reicht und den Gegebenheiten in der Praxis entspricht. In seiner Antwort weist er aber darauf hin, dass es möglich sein sollte, die Frist ausnahmsweise um einen Monat zu verlängern.Der Staatsrat empfiehlt die Motion dem Grossen Rat zur Annahme. il

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