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Vorschlag der Staatsanwaltschaft lässt aufhorchen

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat unlängst an einer Pressekonferenz die Arbeitslast der Freiburger Justiz beklagt, aber nicht jene von ihr selber, sondern jene der Gerichte. Sie wünscht sich, in Strafbefehlen nicht nur Strafen bis zu sechs Monaten Gefängnis wie gemäss geltendem Recht aussprechen zu dürfen, sondern bis zu zwölf Monaten, um so die Gerichte zu entlasten. Dieser Vorschlag liegt quer in der Landschaft.

Es geht beim Strafbefehlsverfahren um eine Prozesserledigungsart ohne publikumsöffentliche gerichtliche Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft und nicht ein Gericht legt eine Sanktion für das von ihr angenommene Delikt fest, und beides wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn der Betroffene nicht Einsprache erhebt. Das ist gut und recht, wenn es um relativ geringfügige Delikte geht, insbesondere wenn nur pekuniäre Sanktionen zur Diskussion stehen. Schon das geltende Recht, das Strafbefehle bis zu bedingten und unbedingten Gefängnisstrafen von sechs Monaten erlaubt, ist jedoch aus vielerlei Gründen in der Kritik. Denn es geht mangels öffentlicher Hauptverhandlung um ein Geheimverfahren. Dieses ist täterfreundlich, weil diskret und billiger als ein ordentliches Verfahren und gleichzeitig opferfeindlich, weil Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der geschädigten Person nur durchsetzbar sind, wenn sie der Täter ausdrücklich anerkennt. In sehr vielen Fällen wird ferner ein Strafbefehl ausgesprochen, ohne dass ein Staatsanwalt die beschuldigte Person je einmal gesehen und befragt hat und man sich ausschliesslich auf Polizeiakten stützt. Der Strafbefehl muss in der Regel nicht einmal begründet werden. Betroffene sind andererseits von dieser Bestrafung auf dem Korrespondenzweg vielfach überfordert, namentlich, wenn sie aus intellektuellen oder sprachlichen Gründen Mühe haben, Texte in der Juristensprache zu lesen und zu verstehen. Das Schlimmste ist, dass dieses Verfahren zu einer Demontage der Gerichte geführt hat, weil schon heute von 100 Verurteilungen weniger als fünf Prozent Folge einer gerichtlichen Hauptverhandlung sind, aber über 95 Prozent Folge von Strafbefehlen.

 Und diese extreme Entwicklung will Herr Gasser noch verstärken. Keines unserer Nachbarländer macht dies in einem solchen Ausmass, weil dort die in abgekürzten Verfahren verhängbaren Sanktionen niedriger sind und jeweils ein Gericht entscheidet, während die Staatsanwaltschaft nur Antrag stellen kann. Schon die derzeitigen Gegebenheiten in der Schweiz machen die vom Bundesgericht vertretene Auffassung zur Farce, wonach die Öffentlichkeit der Verhandlungen für Transparenz in der Rechtspflege sorge, die eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermögliche und als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren zu den Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates gehöre.

Aufhorchen lässt auch die zusätzliche Begründung von Herrn Gasser: «Wenn die Staatsanwaltschaften[…]aufgrund der Arbeitslast in den Gerichten versuchen, die Urteile selbst zu fällen, gibt es mit der jetzigen Regelung eher milde Strafen». Heisst das, dass die Staatsanwaltschaft möglichst milde Entscheide fällt, damit ja niemand Einsprache erhebt und die Gerichte belastet? Das wäre schlimm.

 

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