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Waffen und Bestandteile müssen bis zum 12. Dezember registriert werden

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FreiburgIn den letzten Jahren wurde das schweizerische Waffenrecht zwei Revisionen unterzogen. Einerseits wurde die EU-Waffenrichtlinie im Rahmen der Schengen-Anpassung in schweizerisches Recht umgesetzt, andererseits wurden anlässlich der «nationalen» Revision des Waffengesetzes Lücken geschlossen, die sich bei der Anwendung des Waffengesetzes aus dem Jahre 1997 gezeigt haben.

Termin: 12. Dezember

Auf Grund dieser Veränderungen gelten neue Bestimmungen, was die Meldepflicht für Waffen und deren Bestandteile betrifft. Bestimmte Waffen, die durch Kauf ohne Vertrag, durch Tausch, Schenkung oder Vererbung erworben wurden, müssen bis am 12. Dezember 2009 gemeldet werden.

Meldepflichtige Waffen

Wie die Polizei in einer Mitteilung schreibt, sind folgende Waffen oder deren wesentliche Bestandteile meldepflichtig:

? Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorladern;

? Handrepetiergewehre wie: Ordonnanzkarabiner (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);

? Sportgewehre für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;

? Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;

? Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagd-sportlichen Schiessens zugelassen sind.

Nicht meldepflichtig

Ausnahmen für die Meldepflicht bestehen bei folgenden Waffen:

? Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die mittels Vertrag direkt bei einem Waffenhändler erworben worden sind;

? Ordonnanzwaffen, die direkt von der Militärverwaltung zum Eigentum abgegeben worden sind (Karabiner 31, Sturmgewehr 57 und 90, Pistole 49 und 75).

Keiner Meldepflicht unterliegen Waffen, die entweder mit einem Waffenerwerbsschein erworben wurden oder Waffen, die mit einer Ausnahmebewilligung erworben wurden.

Autorisierte Waffenhändler

Im neuen Waffengesetz sind auch Bestimmungen für Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, erlassen worden. Diese sind bei autorisierten Waffenhändlern zu kaufen. Der Käufer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Kauf muss vertraglich besiegelt werden, und der Vertrag muss von beiden Seiten zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Es ist verboten, diese Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen.

Das Gesetz regelt ausserdem den Transport von Waffen, die Einführung in die Schweiz und den Export sowie den Handel mit Staatsangehörigen bestimmter Länder. im

Weitere Informationen und Bezug von Meldeformularen: www.polizeifreiburg.ch sowie www.waffen.fedpol.admin.ch

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