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Wer Drogen importiert, muss eine DNA-Analyse akzeptieren

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Er habe «eine kleine Krise im Leben» gehabt: Das gab ein Mittvierziger als Grund dafür an, dass er Drogen importiert hatte. Der Freiburger hatte zwischen November und Februar 2019 mehrmals Ecstasy, Valium und Viagra an eine Adresse in Deutschland bestellt und sie dann dort abgeholt. Als er erwischt wurde, entnahm ihm die Kantonspolizei Freiburg DNA. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft die Analyse des Erbguts an – dagegen wehrte sich der Mann. Zudem beantragte er, dass seine persönlichen Daten gelöscht werden. Er argumentierte, dass seine Tat nur ein kleiner Verstoss sei, die eine DNA-Analyse nicht rechtfertige.

Kein kleiner Verstoss

Das Freiburger Kantonsgericht weist seine Beschwerde aber nun ab, wie aus einem vor kurzem veröffentlichten Urteil hervorgeht. Der Mann habe die Drogen «auf eine relativ komplizierte und umständliche Art» in die Schweiz importiert. Auch habe er eine ziemlich grosse Menge Drogen gekauft, «um eine kleine Reserve zu schaffen», wie der Mann ausgesagt hatte. Das Kantonsgericht bezweifelt darum, dass er nur zu seinem Eigenkonsum Drogen importiert habe.

Das Gericht schreibt in seinem Urteil, dass der unbefugte Import und Besitz von Drogen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werde. «Es handelt sich also nicht um einen ‹kleinen Verstoss›.»

Da «genügend konkrete und erhebliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer wieder gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen könnte», sei die DNA-Analyse gerechtfertigt. Denn besteht der Verdacht, dass ­jemand in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, ist eine DNA-Analyse laut Gesetz verhältnismässig. «Eine DNA-Analyse stellt lediglich einen leichten Grundrechtseingriff dar», schreibt das Kantonsgericht. Zudem rechtfertige sich die Analyse auch deswegen, weil aufge­fundene Drogen erkennungsdienstlich erfasst und auf diese Weise einer Person zugeordnet werden könnten.

Der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten von 400 Franken übernehmen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 502 2019 297

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