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Wer wählen geht, kann vieles richtig und einiges falsch machen

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Autor: Fahrettin Calislar

Freiburg Die 110 Sitze im Grossen Rat werden am 13. November in acht Wahlbezirken bestellt. Im Gegensatz zu den Wahlen in Exekutiven werden diejenigen in Parlamente aller Ebenen in der Schweiz nach dem Proporzverfahren gewählt, so auch beim Grossen Rat. Den Wählern wurde ein Block mit Wahlzetteln zugestellt. Abhängig vom Wahlbezirk variiert die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien.

Grundsätzlich hat der Bürger drei Möglichkeiten, seine Stimme abzugeben. Die einfachste – für den Wähler wie für das auszählende Wahlbüro – ist das Einlegen einer unveränderten Liste einer Partei. In einem solchen Fall erhält die Partei das Maximum der Stimmen. Ausgehend vom Seebezirk sind dies 26 Stimmen, 13 Parteistimmen und 13 Kandidatenstimmen.

Panaschierte Listen

Der heute zahlenmässig häufigste Fall sind veränderte Wahllisten. Der Fachmann spricht technisch von Panaschieren – der Begriff stammt aus dem Französischen und bedeutet nichts anderes als «mischen».

Der Wähler nimmt die Liste von Partei A – erkennbar an der Bezeichnung auf dem Listenkopf – und verändert sie. Im Normalfall streicht er einen oder mehrere Kandidaten und ersetzt sie durch Vertreter einer anderen Partei. In diesem Fall erhält die Partei A die vollständige Anzahl Parteistimmen plus die Anzahl Stimmen ihrer verbleibenden Kandidaten auf der Liste.

Die neu aufgeführten Kandidaten führen ihren Parteien weitere Stimmen zu, welche der Partei A verloren gehen. Das Panaschieren kann die Summe der Stimmenzahl einer Partei massiv vergrössern. So erhielt die CSP bei den Nationalratswahlen etwa die Hälfte ihrer Stimmen von anderen Listen als der eigenen. Ab und zu werden auch Kandidaten ersatzlos gestrichen. Dann zählen die gestrichenen Kandidatenstimmen nicht.

Leere Liste wird gefüllt

Der dritte Fall sind die «leeren Listen», erkennbar an der freien Zeile im Listenkopf. An den Nationalratswahlen war der Anteil dieser Zettel auffällig hoch. Der Bürger kann die leere Liste mit der Partei seiner Wahl anschreiben. In einem solchen Fall entspricht die angeschriebene leere Liste einer «normalen» Parteiliste, die Stimmen werden analog verteilt. Listen ohne Bezeichnung können nach Gutdünken mit Kandidaten aufgefüllt werden.

Wenn die Liste keine Bezeichnung trägt, werden keine Parteistimmen verteilt, sondern lediglich die Kandidatenstimmen. Zeilen, die nicht mit Kandidaten beschriftet werden und frei bleiben, werden nicht berücksichtigt.

Im Gegensatz zu den nationalen Wahlen ist das Kumulieren von Kandidaten – das ist das mehrfache Aufführen eines Namens – bei den kantonalen Wahlen nicht erlaubt. Ausserdem dürfen nur maximal so viele Kandidaten aufgeführt werden, wie Zeilen vorhanden sind. Den ausgefüllten Wahlzettel muss der Bürger oder die Bürgerin in das mitgelieferte Couvert einlegen. Und was den Wahlbüros noch wichtig ist: Verunglimpfende Bemerkungen und ungebührliche Kommentare machen die Wahllisten ungültig.

Die FN bringen in einer losen Serie bis zu den Wahlen vom 13. November Hintergrundinformationen zum Wahlverfahren.

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