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Werden nur die Pitbulls verboten?

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Werden nur die Pitbulls verboten?

Gesetz über die Hundehaltung ein zweites Mal vor Grossem Rat

Mit einigen Unklarheiten hat die erste Lesung des Gesetzes über die Hundehaltung in der Oktober-Session des Grossen Rates geendet. Nun hat das Kantonsparlament am Donnerstag Gelegenheit, Klarheiten zu schaffen.

Autor: Von ARTHUR ZURKINDEN

Die Ausgangslage war eigentlich klar: Der Staatsrat wollte im Gesetz diejenigen Hunde aufführen, deren Haltung im Kanton Freiburg schlicht und einfach verboten sind. Ein Halteverbot forderte er für die Pitbulls und für Hunde aus Kreuzungen mit Pitbulls sowie für Hunde aus Kreuzungen mit gefährlichen Hunden, die auf einer Liste des Staatsrates figurieren und die einer Bewilligungspflicht unterstellt sind.«Ein Hund, der aus einer Kreuzung mit einem Rottweiler hervorgeht, wäre beispielsweise verboten. Fachleute gehen davon aus, dass solche Mischlingshunde gefährlicher sind als die reinrassigen Hunde, von denen sie abstammen», hält der Staatsrat in seinen Erklärungen nach der ersten Lesung fest. «Die Haltung eines Rottweilers kann zwar erlaubt werden, die Haltung eines Hundes aus einer Kreuzung mit einem Rottweiler wäre jedoch verboten», fügt er bei.Im Artikel 20 des Gesetzes sah der Staatsrat eine Bewilligungspflicht für eine gewisse Anzahl Hunderassen vor, die zwar nicht so gefährlich sind, dass sie verboten werden müssten, jedoch oft ein aggressives Verhalten an den Tag legen. «Es war vorgesehen, die Festlegung der Liste der betreffenden Hunde dem Staatsrat zu übertragen», ruft der Staatsrat den Gesetzesentwurf in Erinnerung.Die Freiburger Regierung wollte die Liste nicht im Gesetz verankern, weil die auf Bundesebene und in gewissen kantonalen Gesetzgebungen vorgesehenen Rassen variieren. Müsste also diese Liste erweitert oder abgeändert werden, so könnte dies der Staatsrat tun, ohne vom Grossen Rat eine Gesetzesänderung verlangen zu müssen (vgl. Kasten).

Änderungsantrag von Paul Sansonnens

Für gewisse Grossräte ging jedoch der Staatsrat in seinem Gesetzesentwurf bezüglich Halteverbot von Pitbulls zu wenig weit. Schliesslich schloss sich Marie-Thérèse Weber-Gobet (CSP, Schmitten) einem Antrag von Paul Sansonnens (CVP, Forel) an: «Es ist verboten, gefährliche Hunde, die auf der vom Staatsrat erstellten, detaillierten Liste stehen, sowie Hunde aus Kreuzungen mit den Hunden, die auf der vom Staatsrat erstellten Liste der bewilligungspflichtigen Hunde stehen, zu züchten, zu halten, zu verwenden, abzugeben, weiterzugeben, in das Kantonsgebiet einzuführen oder mit diesen Hunden zu handeln.»Mit 67 zu 7 Stimmen hat der Grosse Rat in der Folge diesen Antrag von Paul Sansonnens angenommen. Dies bedeutet, dass der Staatsrat zwei Listen führen muss. Auf der einen Liste würden die Hunderassen figurieren, die schlicht und einfach verboten sind. Wie Staatsrat Pascal Corminboeuf gegenüber den FN erklärt, wäre diese Lösung etwas flexibler. Sollte sich im Lauf der Zeit erweisen, dass nebst den Pitbulls und Kreuzungen sich auch für andere Hunderassen ein Halteverbot aufdrängt, könnte dies der Staatsrat tun, ohne das Gesetz ändern zu müssen. Die parlamentarische Kommission wird den Antrag von Paul Sansonnens am Donnerstag in zweiter Lesung denn auch unterstützen, wie deren Präsidentin Christine Schneuwly gegenüber den FN bestätigt.

Ab 18 Jahren

Wer einen Hund halten möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein, den Nachweis erbringen, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung dieser Hunde und den Umgang mit ihnen besitzt und über einen einwandfreien Leumund verfügt. Auch muss der Abstammungsausweis des Hundes von einem schweizerischen Rassehunde-Klub anerkannt sein.Der Grosse Rat hat in erster Lesung einen Antrag von Jean-Jacques Collaud (FDP, Grolley) klar angenommen, wonach der Gesuchsteller für eine Bewilligung 18 und nicht 20 Jahre alt sein muss, wie dies der Staatsrat beantragt hatte. Angenommen wurde auch ein Antrag der Kommission, dass eine Bewilligung auch für mehr als zwei über ein Jahr alte Hunde nötig ist, unabhängig von deren Rasse.Das Gesetz sieht zudem vor, dass Hunde, die im Kanton Freiburg verboten oder bewilligungspflichtig sind, sich vorübergehend für längstens 30 Tage im Kanton aufhalten können, sofern sie an der Leine gehalten und einen Maulkorb tragen.

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