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Wohnsitzwechsel: Rücktritt für Gemeinderäte

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Im Gesetz über die Gemeinden wird neu auch klar festgehalten, dass ein Mitglied des Gemeinderates oder des Generalrates, das während der Legislaturperiode den Wohnsitz wechselt, ab dem Tag, an dem es seine Ausweispapiere in der neuen Wohnsitzgemeinde hinterlegt, als zurückgetreten gilt. Laut Staatsrat ist es in der Vergangenheit manchmal geschehen, dass ein Gemeinde- oder Generalrat sein politisches Mandat bei einem Wohnsitzwechsel nicht aufgeben wollte.

«Es kann immer vorkommen, dass unredliche Gemeinde- oder Generalräte ihre Papiere nicht in der neuen Wohngemeinde hinterlegen, das heisst, in der Gemeinde, in der sie sich tatsächlich niederlassen wollen. In diesem Fall müssen die Gemeindebehörden abklären, wo die betreffende Person tatsächlich wohnhaft ist», bemerkt der Staatsrat in der Botschaft und fügt bei, dass die neue Gemeinde im Allgemeinen aus steuerlichen Gründen ein Interesse daran hat, die Situation zu klären. az

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