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Zentrale 144 im Gesetz verankern

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freiburg Der Grosse Rat wird sich in der Dezember-Session mit der Zentrale 144 befassen. Sie hat die Aufgabe, Sanitätsnotrufe aus dem ganzen Kanton entgegenzunehmen, die Notfallsituation zu beurteilen und unter Angabe der Schwere des Notfalls und der einzusetzenden Mittel die zuständigen Einsatzdienste anzufordern.

In der Botschaft des Staatsrates an den Grossen Rat ist zu lesen, dass die Gesundheitsdirektion in der Vergangenheit mit verschiedenen Kantonen Gespräche über eine Zusammenarbeit geführt hat. Im Moment sei aber noch keine Lösung reif. Weil das geltende Dekret Ende Jahr abläuft, wolle er mit einem Gesetz die heutige Zentrale beibehalten, bis eine endgültige Lösung gefunden werden könne. Weil die heutige Organisation zur Zufriedenheit funktioniere, übernehme das Gesetz im Wesentlichen die Bestimmungen des Dekrets von 1998.

Eine Aufsichtskommission

Das Gesetz sieht eine Aufsichtskommission für Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten vor. Sie besteht aus fünf Mitgliedern sowie einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die vom Staatsrat ernannt werden. Je ein Mitglied vertritt die Konferenz der Oberamtmänner, den Freiburger Gemeindeverband und die Ärztegesellschaft. Die übrigen Mitglieder stammen aus Gesundheitsamt, Kantonspolizei und Freiburger Spital. Mit beratender Stimme nehmen auch der Präsident der kantonalen Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen sowie je ein Vertreter der Zentrale und der anerkannten Ambulanzdienste an den Sitzungen teil. Diese Kommission ist das beratende Organ des Staatsrates in allen Fragen, die mit der Führung der Zentrale verbunden sind. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Zentrale ihren Auftrag «wirksam, rationell und wirtschaftlich erfüllt».

Finanziert wird die Zentrale durch den Staat, dies nach Abzug der Beteiligung Dritter. Der Staat betraut gemäss Gesetzesentwurf Dritte aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags mit dem Betrieb und Unterhalt der Zentrale. Heute ist dies das Freiburger Spital.

Laut Gesetzesentwurf haben die Gemeindeverbände für die sozialmedizinischen Dienste allein oder in Zusammenarbeit nach Bezirk oder Region die Ambulanzdienste zu organisieren: «Insbesondere legen sie in Absprache mit der kantonalen Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen die Einsatzzonen der Ambulanzdienste fest.» az

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