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Zu viele offene Fragen: Bedingte Geldstrafe für Sportgeschäftsleiter

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Autor: Carolin Foehr

Freiburg Das Bezirksgericht Saane hat den ehemaligen Geschäftsführer einer Sportartikelfiliale in Freiburg der Veruntreuung schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn gestern zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 50 Franken, für acht Monate auf Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte musste sich wegen Veruntreuung von insgesamt 224 000 Franken, Diebstahls einer Summe von 17 000 Franken sowie Irreführung der Justiz verantworten (FN vom 14. August). Er hatte seinem Arbeitgeber bereits Ende 2004 gestanden, rund 86 000 Franken in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Im Herbst 2005 gab er ein weiteres Mal zu, Geld entwendet zu haben, diesmal in Höhe von 36 000 Franken. Mit den restlichen 60 000 Franken aber, die auf dem Konto des Mutterhauses fehlten, habe er nichts zu tun, hatte der Angeklagte während des Prozesses betont.

Laut Gerichtspräsident Jean-Marc Sallin konnte nicht nachgewiesen werden, was genau mit dem verschwundenen Geld und den unbezahlten Rechnungen passiert sei. «Die Staatsanwaltschaft hat selber zugegeben, dass die Arbeitsweise des Geschäfts zu wünschen übrig liess», so Sallin. Auch der genaue Hergang des Diebstahls von 17 000 Franken aus dem Safe, den der Angeklagte im Februar 2006 angezeigt hatte, sei nicht geklärt worden. Aufgrund dieser Unklarheiten habe das Gericht in den beiden letzten Anklagepunkten zugunsten des Angeklagten entschieden und nur den von ihm zugegebenen veruntreuten Betrag in der Urteilsfällung berücksichtigt. Er muss zudem zwei Drittel der Gerichtskosten übernehmen.

«Schludrige Anklage»

Das Urteil gibt dem Verteidiger des Geschäftsführers Recht, der in seinem Plädoyer auf das Prinzip der Unschuldsvermutung gepocht hatte. Valentin Aebischer warf den Klägern vor, dieses zu verletzen, indem sie seinen Mandanten bereits während der Beweisführung als schuldig betrachtet hätten. Er bezeichnete die Anklage als «schludrig», da sie niemals nachgewiesen habe, «dass der besagte Betrag tatsächlich verschwunden ist».

Das Kassabuch der Filiale allein habe kein genügendes Beweismaterial dargestellt. Vielmehr hätte eine Auflistung der Ein- und Auszahlungen des Mutterhauses und des Freiburger Geschäfts Klarheit geschaffen. Die habe aber gefehlt. Auch hätte man, um den Diebstahl aufzuklären, alle Angestellten anstatt nur derer drei befragen müssen, sagte Aebischer. Seinem Mandanten könne man einzig vorwerfen, sich nicht als Angestellter, sondern als Geschäftsbesitzer verhalten zu haben, der nach dem Prinzip «Was ich nehme, zahle ich später wieder ein» gehandelt habe.

Der Substitut der Staatsanwaltschaft, Laurent Moschini, hatte vergeblich unterstrichen, dass die Umstände, unter denen die restlichen 60 000 Franken verschwanden, auf weitere Taten des Angeklagten hingewiesen hätten. Er und der Anwalt des Sportgeschäfts hatten eine 18-monatige Freiheitsstrafe auf Bewährung von vier Jahren gefordert.

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