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Zuerst die saubere, dann die rote Arbeit

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Der angeschuldigte Jäger bestritt gestern sein Fehlverhalten nicht. Es gehe ihm einzig um die Höhe der Busse, die ihm der Untersuchungsrichter auf-grund einer Anzeige durch die Wildhut auferlegt habe, hielt er fest. Nämlich 500 Franken und eine Gebühr von 90 Franken. Zusätzlich wurde die erlegte Gemse konfisziert. Dem Jäger war zudem für 10 Tage das Patent entzogen worden. In dieser Zeit konnte er nicht auf die Jagd und musste erst noch einen Stellvertreter bezahlen, den er engagiert hatte.

Gemäss Jagd-Gesetz darf ein Jäger ein erlegtes Tier nicht von der Stelle bewegen, bevor er es nicht mit der Kontrollmarke versehen und die Formalitäten – in der Jägersprache: die saubere Arbeit – erledigt hat. Erst dann darf er es zum Ausweiden – die rote Arbeit – wegtragen. Bei einer Kontrolle stellten die Wildhüter fest, dass der Jäger das Tier weggetragen hatte, bevor er ihm die Marke einsetzte. Als sie den Jagdausweis kontrollierten, sahen sie, dass das erlegte Tier nicht eingetragen war. Es war auch nicht vermerkt – wie es das Gesetz verlangt -, dass der Jäger sich am betreffenden Tag auf Hochwildjagd begibt.
Wie der Angeschuldigte erklärte, wollte er nicht bewusst gegen das Gesetz verstossen. Da der Gerichtspräsident das Vergehen nicht als überaus schwerwiegend taxierte und sich der Angeschuldigte noch nie eines Vergehens schuldig gemacht hatte, setzte er die Busse neu auf 300 Franken fest. Dazu kommen Gerichtskosten von 100 Franken.

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