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Altes Kontrollmodell auf Höfen bringt keine Vorteile

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Die Beschäftigung der Schweine, die Einstreu für die Rinder, die Sauberkeit der Tiere, die Einstellung des Kuhtrainers oder den Auslauf der Tiere im Allgemeinen – es gibt viele Dinge, die eine Kontrollperson auf einem Landwirtschaftsbetrieb anschaut. Diese Kontrollen ziehen einen Bericht nach sich, der die Grundlage für den Erhalt der Direktzahlungen bildet.

Auf den 1. Januar 2018 hat der Bundesrat zwei Absätze eines Artikels der Direktzahlungsverordnung geändert. Vorher hatte der Bewirtschafter die Möglichkeit, eine Zweitbeurteilung zu verlangen, wenn er mit der ersten nicht einverstanden war. Dieser Passus sei nicht mehr nötig, weil die Bewirtschafter die Gelegenheit hätten, gegen Kontrollergebnisse und Sanktionen mit einem ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzugehen, hatte der Bundesrat argumentiert. Dem schliesst sich der Freiburger Staatsrat an, der gegen die Rückkehr zum alten Modus ist, wie er in seiner Antwort auf eine Motion der beiden SVP-Grossräte Nicolas Kolly (Essert) und Ruedi Schläfli (Posieux) schreibt. Die beiden hatten verlangt, dass der Staatsrat wieder auf den alten Modus mit einer Zweitbeurteilung zurückkommt. Sie vertraten die Meinung, dass die neue Lösung mit der langwierigen Anfechtungsmöglichkeit schwieriger und weniger geeignet sei. Die Betriebe seien eh schon einem starken Druck ausgesetzt, und die zahlreichen Kontrollen stellten einen zusätzlichen Stressfaktor dar.

«Ein zweiter Besuch vor Ort ist nicht in allen Fällen sinnvoll», schreibt der Staatsrat in seiner Antwort, «da die festgestellten Mängel sehr schnell behoben werden können.» Die Kontrolleure seien angehalten, die Mängel sehr genau zu beschreiben und mit Fotos zu dokumentieren, so dass die zuständige Dienststelle eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage habe. Wenn der Bewirtschafter die Ansicht habe, die Kontrolle sei subjektiv, könne er dies im Bericht vermerken oder sich im Extremfall gar weigern, diese zu unterzeichnen, und das Kontrollergebnis innert zehn Tagen schriftlich anfechten. So oder so bleibe der zuerst festgestellte Mangel massgebend für die Erstellung der Direktzahlungen, auch wenn eine erneute Kontrolle einen beim ersten Besuch festgestellten und dokumentierten Mangel nicht bestätige, so der Staatsrat.

Rückkehr macht nicht Sinn

Er weist zudem darauf hin, dass Zweitbeurteilungen in den vergangenen Jahren nur selten verlangt wurden. Das Recht auf Anhörung sei gewährleistet. Die zuständige Dienststelle überprüfe, ob ein zweiter Besuch vor Ort neue sachdienliche Elemente zutage bringen könne. Gegen die Endverfügung über die Direktzahlungen, allenfalls mit Sanktionen, könne der Bewirtschafter ebenfalls Einsprache erheben. «Es scheint daher nicht sinnvoll, zum alten System zurückzukehren, das keine offensichtlichen Vorteile gegenüber den neuen Vorschriften bringen würde», so der Staatsrat. Das neue System sei administrativ einfacher, wobei die Rechte der Bewirtschafter respektiert würden.

Der Staatsrat empfiehlt den Grossrätinnen und Grossräten, die Motion abzulehnen.

im

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