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Somalierin mit Kopftuch geht vors Kantonsgericht

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Autor: Nicole Jegerlehner

FreiburgSie lebt seit fünfzehn Jahren in der Schweiz, und sie hat nie eine Arbeitsstelle gefunden: Eine 50-jährige Somalierin will ihr Kopftuch nicht ablegen und Männern die Hand nicht schütteln, weil sie strenggläubige Muslimin ist (FN vom 2. Oktober). Die Frau, die als Flüchtling anerkannt ist, hätte letztes Jahr eine Massnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt absolvieren sollen. Dazu hatte sie mit dem Leiter des «Coup d’Pouce» im Schönberg, Didier Hulliger, ausgemacht, dass sie ein Kopftuch tragen kann, Kinn und Hals aber nicht mit einem Tuch verdeckt. Zum Arbeitsantritt trug sie dann ein Tuch, das Hulliger zu weit ging: «Die Frau hatte Haar, Hals und Kinn mit dem Tuch bedeckt.»

Der Anwalt der Somalierin ist Rainer Weibel. Der Fraktionschef der Grünen im Freiburger Generalrat hat gestern mitgeteilt, dass seine Klientin vor Kantonsgericht geht.

Weil die Frau nicht am Arbeitsintegrationsprojekt im «Coup d’Pouce» teilgenommen hat, wurde ihr während drei Monaten das Sozialgeld um 15 Prozent gekürzt. Die Frau hat beim Freiburger Gemeinderat eine Beschwerde eingereicht: Ihr verfassungsmässiges Recht, sich nach den Gebräuchen ihrer Religion zu kleiden, sei verletzt worden. Der Gemeinderat hat die Beschwerde der Frau abgelehnt, mit dem Hinweis, in der Schweiz könne jeder Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangen, ohne Kopftuch zur Arbeit zu erscheinen.

Frist nicht eingehalten

Erst im Juli dieses Jahres wandte sich die Frau an Weibel; der Anwalt hat darauf den Entscheid des Gemeinderats beim Oberamt des Saanebezirks angefochten. Der Vize-Oberamtmann trat darauf nicht ein; die Beschwerde sei zu spät eingereicht worden.

Am Montag nun hat die Flüchtlingsfrau den Fall ans Kantonsgericht weitergezogen. Sie verlangt, der Entscheid des Oberamts sei aufzuheben, und möchte, dass das Oberamt den Entscheid nochmals prüft. «Dies in der Erwartung, dass der Oberamtmann prüfen wird, ob der Entscheid des Gemeinderats diskriminierend ist», schreibt Weibel in der Mitteilung.

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