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Aufenthaltsort unbekannt: Mutmasslicher Dieb erscheint nicht zur Vernehmung

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Ein 31-jähriger Algerier musste sich jüngst wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs mit Sachbeschädigung vor dem Bezirksgericht Sense verantworten. Der Angeklagte erschien nicht zur Verhandlung.

Drei Putzschwämme, zwei Putzlappen, ein Paar Gartenhandschuhe, ein Schraubenzieher, je eine Flasche Traubensaft, Schorle und Süssmost sowie eine Packung Lindor-Kugeln: Was wie die Einkaufsliste eines genussvollen Haushaltsführers klingt, ist in Wirklichkeit ein Grossteil der Beute aus einem von mehreren Einbrüchen, die ein 31-jähriger Algerier zwischen Oktober und Dezember 2021 begangen haben soll. Zusammen mit einem Komplizen soll er an sieben verschiedenen Zeitpunkten in Düdingen, Meyriez und Murten systematisch in Garagen, Fahrzeuge, Häuser sowie in eine Büroräumlichkeit eingebrochen sein und von Kleidern über Bargeld bis zu einem Wohnwagenschlüssel alles Mögliche entwendet haben.

Der Beschuldigte stand also wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und geringfügigen Vermögensdelikten vor dem Bezirksgericht Sense in Tafers. Zumindest theoretisch, denn faktisch trennten den Beschuldigten und das Bezirksgericht Sense wohl Tausende Kilometer. Er war zu dem Gerichtstermin trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen. Sein Aufenthaltsort war bereits bei der Veröffentlichung der Anklageschrift im Oktober 2022 unbekannt.

Der Versuchung nachgegeben

So also war es einsam um Rechtsvertreterin Frédérique Riesen, die zur Verteidigung ihres abwesenden Mandanten erschienen war. Immerhin musste sie nicht lange auf ihren Auftritt warten. Ein Beweisverfahren war wegen der Abwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich. Riesen schilderte zu Beginn ihres Plädoyers die Lebenssituation ihres Mandanten: «Als Asylsuchender konnte er nicht arbeiten und lebte am Existenzminimum». Ein Alltag, den sich die meisten Menschen in der Schweiz nicht vorstellen könnten. Ihr Mandant sei schlussendlich der Versuchung erlegen, etwas auf einfachem Wege zu erwerben.

Zudem könne nicht bei allen Taten die Schuld des Angeklagten mit Sicherheit nachgewiesen werden, da andere Leute auch zum Tatzeitpunkt anwesend waren, führte die Rechtsvertreterin aus. Es gelte demnach die Unschuldsvermutung

Freiheitsstrafe gefordert

Die von der Staatsanwältin in der Anklageschrift geforderte unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten (sowie eine Busse von 600 Franken und ein Landesverweis von fünf Jahren) hält Riesen deshalb – insbesondere angesichts des geringen Werts der gestohlenen Gegenstände – für nicht gerechtfertigt. Sie forderte als Schlusswort eine mildere Strafe für ihren Mandanten.

Das Urteil wird in den nächsten Tagen erwartet.

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