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Bitte um Rücksichtnahme

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Bitte um Rücksichtnahme

Appell von Oberamtmann Marius Zosso zu Lärmbelästigung

Gerade während der Sommerzeit erhalten Gemeinden, Polizei und Oberamt Reklamationen und Klagen wegen übertriebenen Lärmbelästigungen. Das Oberamt Sense ruft zu mehr Rücksichtnahme und Toleranz auf.

Um sich Ärger und nachbarschaftliche Auseinandersetzungen zu ersparen, bittet Oberamtmann Marius Zosso um Beachtung der folgenden Punkte:

l Rasenmähen: Nach Möglichkeit nicht frühmorgens, während der Essenszeiten und spätabends.
l Radio- und TV-Lautstärke: Keine übertriebene Lautstärke, auch nicht unterwegs im Auto.
l Motorfahrzeuge: Dosiertes Gas geben, vor allem in Wohngegenden, schont die Ohren der Mitmenschen und hilft allenfalls zur Vermeidung einer saftigen Busse wegen übersetzter Geschwindigkeit.
l Hochzeits-, Geburtstagsschiessen, Feuerwerke: Vielerorts wird zu jeder möglichen Nachtzeit einer breiten Öffentlichkeit mit Feuerwerken oder Geschosskörpern aller Art mitgeteilt, dass man Grund zum Feiern hat. Bitte um ein Minimum an Rücksicht auf die Nachbarschaft. Zu beachten sind auch die Sicherheitsvorschriften bezüglich Unfall- und Feuergefahr (Kinder). Feuerwerke sind übrigens nicht Gegenstand von Bewilligungen durch Behörden.
l 1.-August-Feuer und -Knallkörper: Das Anzünden von 1. August-Feuern und Feuerwerkskörpern gehört zum Nationalfeiertag. Eltern sind aufgerufen, Ihre Kinder anzuhalten, Raketen und Knallkörper am 1-August bzw. am 31. Juli abzufeuern und nicht schon eine Woche vorher – zum Schutz von empfindlichen Ohren, aber auch Haustieren und Tieren in freier Natur.
l Öffentliche Festanlässe: Für unmittelbar betroffene Anwohnerinnen und Anwohner sind diese Feste jeweils mit Lärmimmissionen verbunden. Bitte an die Organisatoren um Rücksicht, insbesondere bezüglich Nachtruhe. Der Festveranstalter trägt die Verantwortung für das (Lärm-)Verhalten der Festbesucher. Die Nachbarschaft sollte über den Anlass und damit verbundene mögliche Unannehmlichkeiten informiert werden. Vielleicht ist sogar eine Einladung zu einem Gratisdrink angebracht.
l Ausserordentlicher und unvermeidbarer Lärm: Frühzeitige Information der Nachbarn bringt die notwendige Nachsicht.
l Toleranz: Je nach Situation ist auch ein bisschen Toleranz angebracht. Eine kurzfristige, nicht andauernde und massvolle Lärmbeeinträchtigung ist sicher lebenslangen Nachbarstreitigkeiten vorzuziehen.

Konsequenzen

Der Oberamtmann macht in seinem Appell auch auf die rechtlichen Konsequenzen der Lärmproblematik aufmerksam, vor allem, wenn die Nachtruhe der Bevölkerung massiv gestört wird. Darum weist er auf entsprechende Rechtsgrundlagen hin:

l Zivilgesetzbuch: Artikel 684 des ZGB verbietet schädliche und je nach Situation nicht gerechtfertigte Einwirkungen unter anderem in Form von Lärm.
l Umweltschutzgesetz: Artikel 61 dieses Gesetzes sieht vor, dass Übertretungen gegen Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen (also auch gegen Lärm) mit Haft oder Busse bestraft werden.
l Schall- und Laserverordnung: Diese Verordnung bestimmt: «Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den über 60 Minuten gemittelten Pegel Laeq von 93 dB nicht übersteigen.»
l Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch: Gemäss einer Bestimmung dieses Gesetzes wird mit Haft oder Busse bestraft,

– wer die polizeilichen Anordnungen oder Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, Ruhe übertritt;

– wer durch Unordnung oder Lärm den Frieden und die Ruhe der Bewohner stört;

– wer ohne Ermächtigung in der Nähe von Gebäuden oder leicht entzündbaren Sachen Schüsse abgibt oder Feuerwerkskörper anzündet.

Personen, die sich in diesem Sinne in ihrer Ruhe wirklich beeinträchtigt fühlen, rät der Oberamtmann, mit den Lärmverursachern das Gespräch zu suchen. Sollte auf diesem Weg kein Einvernehmen gefunden werden, kann bei der zuständigen Instanz (Polizei, Untersuchungsrichter, Oberamtmann) Anzeige bzw. Klage erhoben werden. FN/Comm.

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