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«Das Gut fliesst wie das Blut»

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«Das Gut fliesst wie das Blut»

Informations-Nachmittag zum Thema Erbrecht und Testament

Die Raiffeisenbank Freiburg Ost hat am Mittwochnachmittag nach Alterswil eingeladen. Im Hauptreferat erläuterte Rechtsanwalt und Notar Jean Schmutz Fragen rund um die Erbfolge und das Testament.

Von JOSEF JUNGO

Das seit 1988 gültige Eherecht brachte die Gleichbehandlung von Mann und Frau. Die während den Ehejahren erworbenen Errungenschaften gehören nun hälftig beiden Ehepartnern. Für Paare mit Gütertrennung sei klar, was in die Erbschaft gelange. Haben solche Verträge vor 1988 bestanden, gelten sie auch heute noch. Aber für jene Paare, welche keine vertragliche Abmachung haben, gelte automatisch das neue Gesetz, erklärte der Referent.

Anhand von Beispielen zeigte Jean Schmutz auf verständliche Art auf, was das Gesetz vorsehe: Wer zu den Erben gehört und wie und was vererbt wird. Die Verteilung des Vermögens erfolge nach dem Grad der Blutsverwandtschaft, nach dem Grundsatz «das Gut fliesst wie das Blut», sagte er. Der Referent lud die über 100 anwesenden Frauen und Männer ein, ihre persönliche Situation zu analysieren und Entscheide zu treffen. Es gehe dabei nicht nur um juristische, sondern ebenfalls um bank- und versicherungstechnische Fragen. Mit seinem Vortrag möchte er vorhandene Ängste und Verunsicherungen wegnehmen, führte Jean Schmutz aus.
Wer seinen überlebenden Lebenspartner mit 100 Prozent der Errungenschaft begünstigen möchte, kann dies mit einem Ehevertrag tun. Der Erbvertrag sei wie das Testament auch eine letztwillige Verfügung. Dieser ebenfalls von einem Notar ausgestellte Vertrag räumt dem überlebenden Partner die Vorerbschaft ein. Die Nachkommen verzichten mit ihrer Unterschrift auf die Teilung des Vermögens und auf ihren Pflichtteil bis zum Ableben des verbleibenden Elternteils.

Bei der Abfassung des eigenhändigen Testamentes (letztwillige Verfügung) müsse darauf geachtet werden, dass Pflichtteile nicht verletzt würden. Das Testament müsse von Hand geschrieben, mit dem aktuellen Datum und der eigenhändigen Unterschrift versehen werden. Der Notar empfahl, diese Verträge periodisch zu überprüfen und den veränderten Situationen anzupassen. Die Hinterlegung des Testamentes erfolgt beim Notar. Das Original des Erbvertrages verbleibt beim Notar, die Vertragsparteien erhalten eine beglaubigte Abschrift. Die ausgehändigte Bestätigung der Hinterlegung sei sorgfältig aufzubewahren.

Vollmachten sind Vertrauenssache

Einleitend stellte Bankleiter Paul Schafer die Belegschaften der drei Geschäftsstellen vor. In St. Antoni wird diese angeführt von Markus Schaller, in Alterswil von Adrian Staub und in Freiburg von Marie-Christine Dorand. Ursula Hasler leitet den Bereich Dienste. «Aus erster Hand» vernahmen die Anwesenden einige Informationen über die Entwicklung der Bank, welche sich mit Professionalität und Engagement für ihren wachsenden Kundenkreis einsetzen wolle.

Fragen rund um Vollmachten, war das Thema von Geschäftsstellen-Leiter Adrian Staub. Eine Generalvollmacht ermögliche den Zugriff auf alle Konten, während die Kontovollmacht nur für das betreffende Konto gelte. Die Gewährung von Vollmachten sei auch eine Frage des Vertrauens, betonte er. Man kenne die Einzel- oder Kollektivunterschrift. Letztere wende man eher in Vereinen an. Auch der Ehepartner benötige eine Vollmacht, wenn er Zugang zu Konten des anderen Ehepartners haben wolle. Bevollmächtigt sein bedeute aber keine Begünstigung, stellte der Referent klar. Die Ausstellung einer Vollmacht sei auch keine Frage des Alters, betonte Staub und gab den Anwesenden den Rat, nichts dem Zufall zu überlassen. Es stelle sich immer wieder die Frage, wer bevollmächtigt werden soll. Staub empfahl eine gegenseitige Vollmacht für die Ehepartner, für Kinder oder eine Vertrauensperson. Über den Tod hinaus seien Vollmachten nur noch beschränkt gültig, z.B. für laufende Zahlungen wie Miete, Haushaltsgeld usw. Jeder Erbe könne die Vollmacht aufheben lassen, erklärte er. In der Diskussion wurde beigefügt, dass die Vollmacht immer nur in schriftlicher Form erfolgen solle. Die nur als Einzelexemplar ausgestellte Vollmacht sei nach Ablauf der Dauer zurückzuverlangen.

Es sei ratsam, einen Ordner mit allen Finanzunterlagen, der Steuererklärung, des Wertschriftenverzeichnisses usw. anzulegen und mindestens eine Person der Familie über die Vermögenssituation zu informieren, schloss Staub seine Ausführungen.

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