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Der feministische Streik ist laut Gesetz kein Streik

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In den Schweizer Städten findet heute der feministische Streik statt. Ein Professor für Arbeitsrecht an der Universität Freiburg erklärt, warum dieser kein Streik im arbeitsrechtlichen Sinne ist. 

Gemeinsam die Arbeit niederlegen, um bestimmte Arbeitsbedingungen durchzusetzen: So definiert das Historische Lexikon der Schweiz das Wort Streik. Meist stehen im Mittelpunkt eines Streiks Arbeitskonflikte rund um den Lohn, die Arbeitszeit, die Arbeitsbedingungen und -rechte sowie Gesamtarbeitsverträge. Streiken tun die Menschen seit langem. Der erste bekannte Arbeitsstreik soll im alten Ägypten stattgefunden haben. In der Schweiz wurde der Streik im Jahr 1999 in der Bundesverfassung (Art. 28 Abs. 3 BV) verankert: «So liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Streik vor, wenn eine Gewerkschaft die kollektive Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung organisiert zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen nach bestimmten Arbeitsbedingungen gegenüber einem oder mehreren Arbeitgebern», schreibt Basile Cardinaux, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Freiburg. In der Verfassung werde festgehalten, unter welchen Voraussetzungen ein Streik zulässig ist. 

«Streiken dürfen tariffähige Organisationen (vor allem Gewerkschaften), die die Arbeitnehmer genügend repräsentativ vertreten, um einen Gesamtarbeitsvertrag abschliessen zu können», so Cardinaux. Der Streik müsse sich gegen einen oder mehrere Arbeitgeber richten und ein Ziel beinhalten, das sich mittels eines Gesamtarbeitsvertrags festlegen lässt. Ausserdem dürfe der Streik der Friedenspflicht nicht entgegenstehen. Diese Pflicht weist die Parteien an, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. Der Streik muss in einem Verfahren beschlossen werden und verhältnismässig sein: «Was namentlich bedeutet, dass er erst als letzte Kampfmassnahme ergriffen wird, wenn Verhandlungen oder Vermittlung gescheitert sind», schreibt Cardinaux. In der Verfassung ist ebenfalls geregelt, dass der Staat gewissen Personen, wie beispielsweise Polizisten, den Streik verbieten kann. 

Kein Streik

Der Definition nach ist der feministische Streik vom 14. Juni kein richtiger Streik. «Der Frauenstreik adressiert den Staat und nicht einen oder mehrere bestimmte Arbeitgeber, die den Streik durch den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages abwenden könnten», präzisiert Cardinaux. Es handle sich deshalb um einen politischen Streik, der vom Schweizer Streikrecht nicht erfasst ist. Er wird durch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt. «Nimmt also eine Arbeitnehmerin am Frauenstreik teil, so muss sie dies mit ihrer Arbeitgeberin vereinbaren und kann nicht einfach der Arbeit fernbleiben.»

Basile Cardinaux schreibt weiter, dass sich das Schweizer Streikrecht von dem der Nachbarländer nicht wesentlich unterscheiden würde, und präzisiert: «Gewisse Länder (Italien oder Frankreich) sind gegenüber politischen Streiks weniger restriktiv als andere Staaten (etwa Deutschland oder die Schweiz).» km

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